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GesRZ 6, Dezember 2015, Seite 407

Zur Parteistellung der Privatstiftung in Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und ihrer Vertretung in diesen Verfahren

§§ 17 und 27 PSG

Art 6 EMRK

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

1. Der Privatstiftung kommt in Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Parteistellung zu.

2. Der Stiftungsvorstand hat die Privatstiftung in diesen Verfahren zu vertreten. Nur dann, wenn dies im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich erscheint, könnte das Gericht einen Kollisionskurator bestellen. Mit dieser Bestellung erlischt die Befugnis des Vorstands zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren.

(OLG Innsbruck 3 R 94/14v)

  • Zufolge Auslaufens der Funktionsperiode des Vorstands der Erstantragsgegnerin (eine Privatstiftung) bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom die Dritt- bis Fünftantragsgegner (wiederum) zu Vorstandsmitgliedern, nachdem zuvor zwischen dem Antragsteller und dem Zweitantragsgegner als Stifter und Mitglieder des Beirats der Privatstiftung keine Einigung zu den Personen des Stiftungsvorstands erzielt werden hatte können. Zuvor war ein Antrag des Antragstellers auf Abberufung des Stiftungsvorstands gem § 27 Abs 2 PSG erfolglos geblieben; ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Antragstellers wurde zurückgewiesen (6 Ob 121/14h). Der Antragsteller bekämpft die Entscheidung des Erstgerichts mit Rekurs und bea...

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