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ÖBA 5, Mai 2016, Seite 373

Zur Teilnahme dritter Personen an der Prüfungsabschlusssitzung gemäß § 4 Abs 4 GenRevG

Christian-A. Proschak

§ 2 BWG; §§ 4, 11 GenRevG

Im Verfahren nach § 11 GenRevG kommt die Parteistellung der Genossenschaft selbst zu und nicht ihren gesetzlichen Vertretern im eigenen Namen.

Die Prüfungsabschlusssitzung dient der Wahrung des Parteiengehörs der Genossenschaft.

Der Vorstand der Genossenschaft kann der Prüfungsabschlusssitzung zwar nicht beliebige Personen beiziehen, wohl aber Sachverständige und Auskunftspersonen. Zieht die Genossenschaft unbefugte Personen bei, ist der Revisor berechtigt, die Sitzung abzubrechen. Einer unangemessenen Verzögerung oder Weiterung der Sitzung kann er durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen begegnen.

Aus der Begründung:

Die Antragstellerin ist eine Kreditgenossenschaft. Sie ist Mitglied der R reg GenmbH (R), die ein gesetzlich anerkannter Revisionsverband gemäß § 19 GenRevG ist. Vorstände und zugleich Geschäftsleiter der Antragstellerin sind J G und J W, die gemeinsam mit einem weiteren Vorstand (Geschäftsleiter) oder einem Prokuristen vertretungsbefugt sind. Der Antragsgegner ist Revisor iSd § 2 Abs 1 GenRevG und wurde von der R bestellt, bei der Antragstellerin die gesetzliche Revision für das Geschäftsjahr 2013 durchzuführen.

Im Vorprüfungsbericht vom stellte er Mängel im inte...

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