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OGH vom 17.02.2011, 13Os12/10d

OGH vom 17.02.2011, 13Os12/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrea H***** und zwei Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 11 Hv 161/07y-346, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Weiß, der Angeklagten Andrea H***** und der Verteidiger Dr. Bartl und Mag. Tutsch zu Recht erkannt:

Spruch

I. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (abgesehen von dem den Angeklagten Heinz B***** betreffenden Adhäsionserkenntnis) unberührt bleibt, im diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch nach dem StGB aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Andrea H***** wird für das ihr zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 29 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt. Von dieser Freiheitsstrafe wird gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

II. Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

III. Hinsichtlich des Andrea H***** betreffenden Strafausspruchs nach dem StGB werden die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die Neubemessung der Strafe verwiesen. Im Übrigen wird den gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen nicht Folge gegeben.

IV. Hingegen wird der Berufung des Heinz B***** gegen das Adhäsionserkenntnis Folge gegeben und das L***** mit seinen Ansprüchen gegen diesen Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

V. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andrea H***** und Heinz B***** wegen Betrugs (A) und Abgabenhinterziehung (C) schuldig erkannt.

Von Betrugsvorwürfen in weiteren Fällen wurden Andrea H***** und Heinz B***** freigesprochen (Freisprüche A und ohne Bezeichnung US 27), überdies Andrea H***** und Johann Maximilian H***** (hinsichtlich dessen das Urteil unbekämpft blieb) vom Vorwurf eines durch die Staatsanwaltschaft als Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 3 und 4 Z 3 StGB beurteilten Verhaltens (Freispruch B). Zudem enthält das Urteil einen „Freispruch“ der Angeklagten Andrea H***** betreffend Teile des ihr in der Anklageschrift als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG angelasteten Verhaltens („Freispruch“ C; US 17 bis 27).

Im Einzelnen ergingen Schuldsprüche der Andrea H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A/I und II) und wegen jeweils mehrerer Finanzvergehen der wie angesichts der vom Erstgericht für Taten ab dem gewählten Strafrahmen nach § 38 Abs 1 FinStrG (idF BGBl I 1999/28) zu betonen ist: nicht qualifizierten (US 17, desgleichen US 497 f, anders jedoch US 321 ff) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (C/I/1, C/II/1 und C/III/1), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (C/III/2) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (C/I/2 und C/II/2) sowie des Heinz B***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (A/I) und wegen jeweils mehrerer Finanzvergehen der gleichfalls nicht qualifizierten (US 19, ebenso US 499 f, anders US 321 ff) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (C/IV/1) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (C/IV/2), jeweils iVm § 11 dritter Fall FinStrG.

Zu den Schuldsprüchen C/I/1 und C/IV/1 sowie zum „Freispruch“ C ist vorweg anzumerken:

Das Referat der entscheidenden Tatsachen des Schuldspruchs C/I/1, der durchwegs die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Andrea H***** betrifft, wurde im Urteil nach Aspekten abgaberechtlicher Pflichtverletzungen und unter diesen Aspekten nach Veranlagungsjahren aufgegliedert. Diese Aufspaltung berührt auch den korrespondierenden Schuldspruch des Angeklagten Heinz B***** als Beitragstäter (C/IV/1).

Im Urteil findet sich weiters ein „Freispruch“ C (US 26) betreffend einen Teil (von insgesamt 14.000 Euro) der Andrea H***** angelasteten Hinterziehung von Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2003 (vgl US 504).

Doch wird mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs 1 FinStrG; RIS-Justiz RS0086590 [T2]).

Ein „Freispruch“ (wie hier zu C) in Ansehung von Teilaspekten betrifft keine selbstständige Tat und ist daher ebenso verfehlt wie wirkungslos (13 Os 105/08b, EvBl 2009/78, 515). Im Ergebnis liegt darin hier nichts anderes als eine solcherart vorgenommene Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrags gegenüber dem Anklagevorwurf.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich demnach veranlasst, das Referat der entscheidenden Tatsachen des Schuldspruchs C/I/1 klarstellend zu verdeutlichen (in Klammer sind die sachverhaltsmäßig jeweils entsprechenden Schuldsprüche laut Ersturteil bezeichnet):

Demnach haben zusammengefasst

A/ Andrea H***** (zu A/I und II) und Heinz B***** (zu A/I) in St.***** und G***** im Urteil näher bezeichnete Verantwortliche des Amtes der S***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten „den bis zum bestehenden Nachlass von DI Johann Otto H*****“ (vgl aber US 29, wonach die Einantwortung schon früher, nämlich im Herbst 2000 stattfand) und „ab die H***** OEG“ (vgl US 30, 33; im Folgenden kurz T***** OEG) unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, und zwar durch die Vorgabe, Förderungswerber, nämlich zuerst den Nachlass und dann die T***** OEG, unter Einhaltung der Bestimmungen für die Vergabe der Förderungen redlich zu vertreten, wobei die mitvorgelegten Rechnungen inhaltlich richtig seien und ausschließlich förderfähige Arbeiten beinhalten würden, zu Handlungen und Unterlassungen verleitet, die das L***** „in einem 3.000, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt zumindest (richtig addiert:) 38.468,22 Euro (529.338,78 S) hinsichtlich Andrea H***** und von insgesamt zumindest (richtig addiert:) 35.252,65 Euro (485.091,58 S) hinsichtlich Heinz B*****“ am Vermögen schädigten, nämlich zur Auszahlung von Förderungen oder zur Unterlassung der Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen (wie im Urteilsspruch jeweils aufgeschlüsselt), und zwar Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin des Nachlasses und ab der T***** OEG, wobei sie den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und Heinz B***** als leitender Angestellter des Nachlasses

I/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter

1/ am zur Auszahlung einer Fördersumme von 80.596,87 S (richtig: 5.857,20 Euro) im Zusammenhang mit dem Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ durch Mitvorlage der Rechnung des Unternehmens W***** vom (Rechnung Nr 92/97) über 192.558 S netto für Tischlereiarbeiten (Umschreibung von Thomas Ha***** auf Gutsbetrieb H*****, Fördersatz 34,88 %);

2/ vom bis zum zur Auszahlung einer weiteren Fördersumme von 271.372,98 S 19.721,44 Euro) „bzw. zur Unterlassung der Rückforderung der ausbezahlten Fördersumme“ im Zusammenhang mit dem Projekt „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/ L***** (Förderbetrag jeweils in Höhe des Rechnungsbetrags)

aa/ vom über 112.000 S netto für Abbrucharbeiten (Umschreibung auf Wegebau) und

bb/ vom über 194.040 S netto für Zaunarbeiten (Umschreibung auf Wegebau),

b/ K***** vom über 274.335,38 S netto abzüglich 3 % Skonto für Umbauarbeiten beim Nasenbärengehege (Umschreibung auf Herstellung von Schotterwegen im Tierparkgelände, Förderbetrag 266.105,21 S);

3/ „zwischen Jänner 2000 bis Oktober 2001“ zur Auszahlung einer Fördersumme von zumindest 133.117,25 S (richtig: 9.674,01 Euro) im Zusammenhang mit dem Projekt „Erlebnis rund um Stu***** und H*****“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen (Förderung jeweils 35 % der Rechnungsbeträge)

a/ Ka***** vom (Rechnung Nr 24) über 11.524,69 S netto für Gartenplanungsarbeiten (Teilumschreibung von Schlossschänke und Meierhof auf Siegmundsgarten);

b/ Be***** für Grabungsarbeiten im Gutsbereich

aa/ vom (Rechnung Nr 40) über 50.520 S netto (Teilumschreibung von 25.730 S auf historischen Garten) und

bb/ vom (Rechnung Nr 41) über 78.410 S netto (Teilumschreibung von netto 9.370 S auf historischen Garten);

c/ M***** (Rechnung Nr 9614) vom über 444.798,91 S netto für Gartenarbeiten (Teilumschreibung von 235.311 S von Schlossschänke, Tierpark und Marienhof auf historischen Garten II und Siegmundsgarten);

d/ Wa***** für Sandstrahlarbeiten

aa/ vom (Rechnung Nr 566) über 80.400 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten) und

bb/ vom (Rechnung Nr 568) über 18.000 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten);

II/ Andrea H*****

1/ zwischen dem und dem Jahresende 2002 zur Unterlassung der Rückforderung von zumindest 2.174,26 Euro (29.917,82 S) im Zusammenhang mit dem Projekt „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/ Be***** vom (Rechnung Nr 41) über 39.205 S netto (Teilumschreibung von 4.685 S netto auf historischen Garten, Fördersatz 10 %);

b/ G***** vom (Rechnung Nr 2330300) über 27.930 S netto für Demontagearbeiten (Umschreibung auf historischer Garten, Fördersatz 15 %);

c/ Ka***** vom (Rechnung Nr 24) über 11.524,69 S netto für Gartenplanungsarbeiten (Teilumschreibung von Schlossschänke und Meierhof auf Siegmundsgarten, Fördersatz 15 %);

d/ M***** vom (Rechnung Nr 9614) über 444.798,91 S netto für Gartenarbeiten (Teilumschreibung von 235.311,27 S von Schlossschänke, Tierpark und Marienhof auf historischer Garten II und Siegmundsgarten, Fördersatz 10 %);

2/ zwischen September 2002 und Jahresende 2002 zur Unterlassung der Rückforderung von zumindest (richtig:) 1.041,29 Euro (14.328,50 S) im Zusammenhang mit dem Projekt „Multimediales Zentrum“ durch Mitvorlage der Rechnungen der Unternehmen

a/ Be***** vom (Rechnung Nr 41) über 39.205 S netto (Teilumschreibung von netto 4.685 S auf historischen Garten, Fördersatz 10 %);

b/ Wa***** für Sandstrahlarbeiten (Fördersatz 10 %)

aa/ vom (Rechnung Nr 566) über 80.400 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten; Fördersatz 15 %) und

bb/ vom (Rechnung Nr 568) über 18.000 S netto (Umschreibung von Marienhof und Wirtschaftshof auf historischer Garten;

C/ Andrea H***** vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt (C/I III) und Heinz B***** zu solchen beigetragen (C/IV mit Beziehung auf C/I), nämlich

I/ Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H*****, „wobei es ihr ab dem darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, und zwar

1/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht an Umsatzsteuer dadurch, dass sie unrichtige Steuererklärungen abgab, in denen sie Einnahmen der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H***** aus dem Tierparkbetrieb und dem Gastronomiebetrieb des Einzelunternehmens Gutsbetrieb H***** verheimlichte und Umsätze nicht erklärte sowie unter Vorlage von Rechnungen nicht schlechtgläubiger Unternehmer für die an Thomas Ha***** oder Andrea H***** erbrachten privaten Leistungen, welche über ihre Veranlassung auf das Einzelunternehmen Gutsbetrieb H***** umgeschrieben worden waren, Anspruch auf Abzug von Vorsteuer vortäuschte, nämlich für

1996 um 322.956,64 S 23.470,17 Euro; C/I/1/a/aa, C/I/1/b/aa),

1997 um 426.068,17 S 30.963,58 Euro; C/I/1/a/bb, C/I/1/b/bb),

1998 um 187.478,86 S 13.624,62 Euro; C/I/1/a/cc),

1999 um 220.921,39 S 16.054,98 Euro; C/I/1/a/dd),

2000 um 106.283,23 S 7.723,90 Euro; C/I/1/a/ee);

2/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass sie zumindest Anteile der verheimlichten Einnahmen aus dem Tierparkbetrieb des Einzelunternehmens Gutsbetrieb H***** für nicht erklärte Lohnzahlungen an Dienstnehmer verwendete sowie eine Sondervergütung an Heinz B***** und Sachbezüge für zahlreiche Dienstnehmer verschwieg, nämlich

a/ an Lohnsteuer für

aa/ 1996 um 256.242,76 S 18.621,89 Euro),

bb/ 1997 um 260.740,81 S 18.948,77 Euro),

cc/ 1998 um 260.591,41 S 18.937,92 Euro),

dd/ 1999 um 275.149,74 S 19.995,91 Euro),

ee/ 2000 um 1.449.762,27 S 105.358,22 Euro),

b/ an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für

aa/ 1996 um 50.416,02 S 3.663,88 Euro),

bb/ 1997 um 50.928,66 S 3.701,13 Euro),

cc/ 1998 um 50.580,86 S 3.675,85 Euro),

dd/ 1999 um 52.222,82 S 3.795,18 Euro),

ee/ 2000 um 54.273,06 S 3.944,18 Euro),

wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt;

II/ Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin der T***** OEG (ab 2005 OHG, US 30), „wobei es ihr ab dem darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, und zwar

1/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht an Umsatzsteuer dadurch, dass sie unrichtige Steuererklärungen abgab, wobei sie unter Vorlage von Rechnungen des nicht schlechtgläubigen Christoph Ho***** für die der Kunstsammlung H***** OEG erbrachten Leistungen, welche über ihre Veranlassung auf die T***** OEG ausgestellt worden waren, den Anspruch auf Abzug von Vorsteuer vortäuschte, nämlich für

aa/ 2001 um 10.532,70 Euro,

bb/ 2002 um 4.096,00 Euro,

2/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass sie nicht erklärte Entnahmen aus dem Unternehmen „für nicht erklärte Zahlungen an Dienstnehmer“ verwendete und Sachbezüge für zahlreiche Dienstnehmer verschwieg, nämlich

a/ an Lohnsteuer für

aa/ 2001 um 11.538,05 Euro,

bb/ 2002 um 15.157,56 Euro,

cc/ 2003 um 9.782,99 Euro,

dd/ 2004 um 8.879,26 Euro,

ee/ Jänner bis Juli 2005 um 3.246,10 Euro,

b/ an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für

aa/ 2001 um 1.694,71 Euro,

bb/ 2002 um 1.697,60 Euro,

cc/ 2003 um 1.421,43 Euro,

dd/ 2004 um 1.218,93 Euro,

ee/ Jänner bis Juli 2005 um 585 Euro,

wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt;

III/ Andrea H*****

1/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, und zwar

a/ an Einkommensteuer dadurch, dass sie ihre Einkünfte als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ von April 1994 bis Dezember 2000 und der T***** OEG ab Jänner 2001 nicht erklärte, „wobei es ihr ab dem darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, nämlich für

aa/ 1994 um 102.046,45 S 7.416 Euro),

bb/ 1995 um 156.006,43 S 11.337,43 Euro),

cc/ 1996 um 154.947,99 S 11.260,51 Euro),

dd/ 1997 um 85.966,92 S 6.247,46 Euro),

ee/ 1998 um 144.782,02 S 10.521,72 Euro),

ff/ 1999 um 210.408,05 S 15.290,95 Euro),

gg/ 2001 um 31.381,86 Euro,

hh/ 2002 um 41.663,45 Euro,

ii/ 2003 um 39.650,11 Euro,

b/ an Umsatzsteuer dadurch, dass sie ihre Umsätze als faktische Geschäftsführerin des Einzelunternehmens „Gutsbetrieb H*****“ von April 1994 bis Dezember 2000 und der T***** OEG ab Jänner 2001 nicht erklärte, „wobei es ihr ab dem darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“, nämlich für

aa/ 1994 um 87.600 S 6.366,14 Euro),

bb/ 1995 um 116.800 S 8.488,19 Euro),

cc/ 1996 um 116.800 S 8.488,19 Euro),

dd/ 1997 um 116.800 S 8.488,19 Euro),

ee/ 1998 um 144.677,31 S 10.514,11 Euro),

ff/ 1999 um 141.744,30 S 10.300,96 Euro),

gg/ 2000 um 155.861,54 S 11.326,90 Euro),

hh/ 2001 um 20.499,07 Euro,

ii/ 2002 um 22.704,84 Euro,

jj/ 2003 um 21.789,68 Euro;

2/ für 2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuer um insgesamt 15.576,67 Euro dadurch bewirkt, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen von Jänner bis Mai 2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab und in ihren am für Juni, am für Juli, am für August, am für September, am für Oktober, am für November 2004 und am für Dezember 2004 abgegebenen (gemeint:) Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze nicht oder falsch erklärte und die Abgaben nicht oder zu niedrig entrichtete, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt „und es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“;

IV/ Heinz B***** von 1996 bis Spätsommer 2000 im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG dadurch zu den Andrea H*****

1/ zu C/I/1 angelasteten Finanzvergehen „der Abgabenhinterziehung gem. den §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG“ beigetragen, dass er die von Andrea H***** angeordneten Erlösverkürzungen im Tierparkbetrieb und Gastronomiebetrieb umsetzte und Rechnungsumschreibungen im Auftrag von Andrea H***** veranlasste, „wobei es ihm ab dem darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“,

2/ zu C/I/2 angelasteten Finanzvergehen „gemäß §§ 33 Abs 2 lit b., 38 Abs 1 lit a FinStrG“ beigetragen, dass er im Auftrag von Andrea H***** die nicht erklärten Erlöse und nicht erklärten Sachzuwendungen in seiner geheimen Buchführung erfasste, verwaltete und für nicht erklärte Lohnzahlungen an die Dienstnehmer des Einzelunternehmens der nicht schlechtgläubigen Johanna Felicitas H***** verwendete, wobei er die Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt „und es ihm ab dem darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“.

Gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (US 20 ff) wurden die Angeklagten Andrea H***** und Heinz B*****, soweit hier von Bedeutung, von den gegen sie weiters erhobenen Anklagevorwürfen, es hätten (hier zu A kurz zusammengefasst wiedergegeben)

A/a Andrea H***** und Heinz B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken, weiters

A/b Andrea H***** und

A/c Heinz B***** durch Beitrag (zu A/b)

Betrugstaten wie die vorgenannten (Schuldspruch A) in Ansehung dreier weiterer Förderprojekte begangen und

B/ Andrea H***** (wie ein dritter Angeklagter, dessen Freispruch unbekämpft blieb), grob fahrlässig die wirtschaftliche Lage der nachangeführten „Wirtschaftskörper“ durch kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB, nämlich Treiben eines übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes durch übermäßige, aus Fremdmitteln finanzierte Investitionstätigkeiten und Privatentnahmen derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wodurch die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen in der Region H***** geschädigt worden wäre, wenn nicht vom L*****, mithin einer Gebietskörperschaft, ohne Verpflichtung hiezu unmittelbar Zuwendungen erbracht worden wären, nämlich Anfang Juli 2002 durch Leistung einer stillen Einlage von 2.906.000 Euro, Anfang August 2004 durch eine rechtsgrundlose Zahlung von 1.000.000 Euro und am durch Leistung einer Überbrückungshilfe von 435.000 Euro, und zwar

I/ Andrea H***** von bis als faktische Geschäftsführerin des Nachlasses von DI Johann Otto H***** und

II/ von „bis Anfang August 2005“ der T***** OEG (gemeint ab OHG)

1/ Johann Maximilian H***** als geschäftsführender Gesellschafter;

2/ Andrea H***** als faktische Geschäftsführerin.

Außerdem wurde Andrea H***** gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen (US 27), sie habe von Frühjahr 2001 bis Sommer 2005 in St.***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig Christoph Ho***** durch die Vorspiegelung, sie, die T***** OEG (ab 2005: OHG) und die Kunstsammlung H***** OEG seien zahlungswillige Auftraggeber und Käufer, die Gesellschaft sei zahlungsfähig, die Bezahlung werde nach Einlangen von Förderungen des Landes Steiermark erfolgen, zu Handlungen verleitet, die Christoph Ho***** in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich zu Restaurierungsarbeiten, zur Lieferung von Antiquitäten und Kunstwerken und zur Unterlassung der Rechnungslegung für die erbrachten Restaurierungsarbeiten und gelieferten Antiquitäten und Kunstwerke.

Die Schuldsprüche der Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** wegen Betrugs betreffen Förderungsprojekte der S*****.

Das Erstgericht stellte dazu zusammengefasst - vorweg fest, dass Andrea H***** bereits kurz nach der im Oktober 1973 erfolgten Eheschließung mit DI Johann Otto H***** leitend im Gutsbetrieb ihres Gatten tätig war. Nach der Scheidung mit Urteil des Bezirksgerichts H***** vom aus dem Alleinverschulden des Ehegatten entbrannte zwischen beiden ein Streit nicht nur um die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, sondern auch um die weitere Führung des im Eigentum von DI Johann Otto H***** stehenden Gutsbetriebs, als dessen Geschäftsführerin sie sich sah. Im Jänner 1993 teilte Andrea H***** Heinz B*****, dem leitenden Angestellten des Gutsbetriebs, sodann mit, dass ausschließlich sie für die Belange des gesamten Betriebs zuständig sei und er nur von ihr stammende betriebliche Weisungen befolgen dürfe (US 28 f, 185 ff).

Am verstarb DI Johann Otto H*****. In seinem Testament hatte er das jüngste der drei Kinder aus der Ehe mit Andrea H*****, nämlich die am geborene und daher bei seinem Tod noch minderjährige Johanna Felicitas H***** zur Alleinerbin seines Vermögens berufen. Den zwei anderen Kindern dachte er Legate zu. Im Testament verfügte er, wie es im vorliegenden Urteil heißt, dass Andrea H***** „bei sonstigem Verlust der erbrechtlichen Ansprüche für ihre Kinder von jeder Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen“ sei (US 29, 189).

Das Bezirksgericht H***** übertrug Johanna Felicitas H***** am die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und bestellte dafür Dr. Herbert Wo*****, einen Steuerberater der Familie H*****, zum Sachwalter der Minderjährigen (US 29, 196).

Der „Gutsbetrieb H*****“ wurde von 1994 bis zum als Einzelunternehmen geführt, das steuerlich bei Johanna Felicitas H***** erfasst war, der von 1994 bis zum das gesamte Betriebsergebnis zugerechnet wurde (US 183).

Tatsächlich führte Andrea H*****, wie die Tatrichter konstatierten, „den Johanna Felicitas H***** erst im Herbst 2000 eingeantworteten Nachlass als alleinige Geschäftsführerin weiter und erteilte in dieser Funktion auch Dr. Herbert Wo***** die erforderlichen Anweisungen“. Mit Eintritt der Volljährigkeit der Johanna Felicitas H***** wurde der Sachwalter seines Amtes enthoben. Sie bestellte am zwar Dr. Herbert Wo***** zum Generalbevollmächtigten für die Verwaltung und Besorgung ihres Erbes. Andrea H***** schränkte aber dessen Stellung im Innenverhältnis stark ein, und zwar über die Abwicklung des über den Aufgabenbereich von Heinz B***** hinaus gehenden Verkehrs mit Banken und die Fertigung von Anträgen an Behörden, um weiterhin ungehindert ihre faktische Geschäftsführung ausüben zu können (US 29 f, 192, 196 f).

Mit Vertrag vom gründeten die drei Kinder aus der Ehe von DI Johann und Andrea H*****, nämlich Johanna Catherine, Johann Maximilian und Johanna Felicitas H*****, die T***** OEG. Sie begann am . Johann Maximilian H***** wurde zwar zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt, hielt sich aber beruflich bedingt durchgehend im Ausland auf. Mit seinem Einverständnis übte Andrea H***** die Funktion der faktisch alleinbestimmenden Geschäftsführerin des Gutsbetriebs unkontrolliert weiter aus (US 30 bis 32).

Mit änderten die Gesellschafter die Rechtsform in die einer OHG. Auch in dieser war, wie das Erstgericht ausführte, Andrea H***** zumindest bis Sommer 2005 die alleinige Geschäftsführerin (US 30).

Heinz B***** begann im Mai 1971 als Buchhalter im Gutsbetrieb von DI Johann Otto H***** zu arbeiten. Schon bald musste er über Anweisung seines Dienstgebers neben der offiziellen Buchhaltung auch eine sogenannte „Schwarzbuchhaltung“ oder „Nerobuchhaltung“ führen, um einerseits die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben festzuhalten und sie andererseits dem zuständigen Finanzamt zu verschleiern. Er stieg zum leitenden Angestellten auf, kündigte aber im September 1993, weil ihm die von gerichtlichen Streitigkeiten zwischen Andrea und DI Johann Otto H***** geprägten beruflichen Verhältnisse als untragbar erschienen. Nach dem Tod des Letztgenannten begann er auf Ersuchen von Andrea H***** im Mai 1994 wieder als leitender Angestellter des Gutsbetriebs zu arbeiten. In dieser Tätigkeit war er nur gegenüber Andrea H***** und Dr. Herbert Wo***** als Sachwalter und dann Generalbevollmächtigter von Johanna Felicitas H***** weisungsgebunden. Ab Mitte 2000 verschlechterte sich das berufliche Verhältnis von Heinz B***** und Andrea H***** so sehr, dass sie das Arbeitsverhältnis am einvernehmlich auflösten (US 30 f, 184, 186 f).

Zum Schuldspruch wegen Betrugs (A) stellte das Erstgericht zusammengefasst fest, dass sich bereits in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts DI Johann und Andrea H***** unter Mithilfe von Heinz B***** um Förderungen des L***** für den Gutsbetrieb H***** bemühten. Spätestens Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts entschloss sich Andrea H*****, umfangreiche Arbeiten an den historischen und betrieblichen Gebäuden des Gutsbetriebs H***** durchzuführen und dafür im höchstmöglichen Ausmaß Förderungen der öffentlichen Hand, insbesondere des L*****, in Anspruch zu nehmen, weil ihr bewusst war, dass die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachlasses zur Finanzierung ihrer ehrgeizigen Pläne nicht ausreichen. Sie entschloss sich, dabei auch betrügerisch vorzugehen (US 34 f).

Um durch das Verhalten der Getäuschten den von ihr „faktisch verwalteten Nachlass H*****“ unrechtmäßig zu bereichern, beabsichtigte sie, die mit der Auszahlung oder Abrechnung von Förderungen für bewilligte Projekte des Gutsbetriebs H***** betrauten Verantwortlichen des L***** durch die Vorgabe, förderungswürdige Arbeiten erbracht zu haben, zur Auszahlung von Förderungen oder Unterlassung der Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen nach erfolgter Endabrechnung zu verleiten. Dass sie dadurch dem L***** einen entsprechend hohen, jedoch 50.000 Euro nicht übersteigenden Schaden am Vermögen zufügen würde, kümmerte sie nicht. Die Förderungswürdigkeit von Arbeiten auf dem Gutsbetrieb H***** wollte sie den mit der Vergabe oder Rückforderung von Förderungen befassten Verantwortlichen mit Rechnungen von Unternehmen vortäuschen, die in Wahrheit ihr persönlich, ihrem Lebensgefährten Thomas Ha***** oder dem Gutsbetrieb H***** erbrachte, nicht förderfähige Leistungen zum Gegenstand hatten, aber über ihre Veranlassung auf die verschiedenen Förderprojekte umgeschrieben worden waren (US 35 f).

Andrea H***** weihte Heinz B***** in diese Pläne ein, da sie ihn aufgrund seiner leitenden Funktion im Gutsbetrieb für die Umsetzung dieses Verbrechens benötigte. Er erklärte sich bereit, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihr diese schweren Betrügereien zur unrechtmäßigen Bereicherung „des Nachlasses H***** und damit auch von Andrea H*****“ und zum Schaden des L***** auszuführen. Insbesondere wollte er über ihre Veranlassung von Unternehmen die Umschreibung von Rechnungen einfordern und diese falschen Beweismittel bei verschiedenen Förderstellen vorlegen (US 36).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wenden sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andrea H***** (aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11) und Heinz B***** (nominell aus Z 5 und 9 lit b, der Sache nach auch aus Z 9 lit a und Z 11) sowie der Staatsanwaltschaft (aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO).

Die angemeldete (ON 338), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Christoph Ho***** wurde vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H*****

Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf den in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag betreffend den Sachverständigen Dr. Fritz Kl***** samt Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen (ON 295 S 2 iVm ON 284). Der Untersuchungsrichter hatte den Genannten mit Beschluss vom bestellt (ON 1 S 3 verso, ON 5).

Schon im Vorverfahren hatte sich Andrea H***** mit mehreren Ablehnungsanträgen gegen den Sachverständigen gewendet (ON 55, 64, 77, ergänzend 96, und 110).

Ihre Argumente wiederholte sie in dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, über den ein ablehnendes Zwischenerkenntnis erging (ON 295 S 3). Als ihrer Ansicht nach Befangenheit des Sachverständigen begründende Umstände machte sie zusammengefasst - geltend:

Durch einen am in einem österreichischen Wochenmagazin erschienenen Artikel mit dem Titel „H*****: Krida im Fokus“ sei der Eindruck entstanden, der Verfasser habe Informationen zum Stand der Ermittlungen vom Sachverständigen erhalten. Im Artikel seien schwere Vorwürfe gegen Andrea H***** und Thomas Ha***** erhoben worden, die weder aktenkundig gewesen seien noch der Realität entsprochen hätten, unter anderem, dass durch überhöhte Kreditrückführung an Thomas Ha***** dem „maroden Tierpark“ H***** Liquidität entzogen worden sei. Der Artikel habe auch Vorwürfe gegen Thomas Ha***** wegen angeblicher Steuerhinterziehung enthalten. Ein demzufolge von Letzterem und Andrea H***** gegen den Sachverständigen und den Journalisten wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 Abs 2 und Abs 3 StGB angestrengtes Privatanklageverfahren habe allerdings mit Freispruch geendet. Aufgrund des Artikels, der durch Zitate und ein Foto des Sachverständigen den Eindruck erweckt habe, dass die Informationen von ihm stammen, sei objektiv jedenfalls ein Zweifel an der Unbefangenheit gegeben.

Der Sachverständige habe die Rechtsansicht geäußert, dass eine Selbstanzeige ein Gericht nicht binde, weil sie an eine Verwaltungsbehörde gerichtet sei, was im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe und zudem eine Kompetenzüberschreitung darstelle. Ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung habe, obliege der Beurteilung durch das Gericht.

Auch der weitere Einwand der Angeklagten betreffend die Auffassung des Sachverständigen vom Vorliegen kridaträchtiger Handlungen betrifft eine von ihm geäußerte Rechtsansicht.

Letzteres gilt auch für die von der Angeklagten beanstandete Einschätzung des Sachverständigen, dass aus seiner Sicht Tatbildlichkeit im Sinn des § 159 StGB gegeben sei. Im Zusammenhang damit wird ihm von der Angeklagten weiters als Voreingenommenheit angelastet, dass er kurz vor der Abgabe seines ersten Teilgutachtens in einem Interview polemische Äußerungen in Bezug auf die Förderungspolitik des Landes gegenüber der Familie H***** getätigt habe.

Schließlich erblickt die Angeklagte in einem von ihr so genannten „Wahlkampfgutachten für die SPÖ“ einen Befangenheitsgrund. Dr. Kl***** habe während des Wahlkampfs in der S*****, rund zwei Monate bevor er im vorliegenden Strafverfahren zum Sachverständigen bestellt worden sei, eine schriftliche „persönliche Meinungsäußerung“ für die SPÖ verfasst, in der er eine im Jahr 2002 vereinbarte stille Beteiligung des L***** an der T***** OEG und einen zur Beschlussfassung in der Landesregierung anstehenden Pachtvertrag einer kritischen Würdigung unterzogen habe. Diese „Meinungsäußerung“ habe die weitere Entwicklung der H***** Betriebe massiv nachteilig beeinflusst. Zur genannten Pachtlösung sei es daher nicht mehr gekommen. Am vom Staatsanwalt in Graz befragt, ob er für ein Gutachten im Fall H***** ausreichende Kompetenz und freie Kapazität habe, hätte Dr. Kl***** diesem die „Meinungsäußerung“ übergeben. Die Staatsanwaltschaft Graz habe ihn hierauf, keine Befangenheit erblickend, dem Untersuchungsrichter als Sachverständigen vorgeschlagen, ohne diesen über die ihr bekannte „Meinungsäußerung“ zu informieren. In seinem Gutachten habe der Sachverständige dann die stille Beteiligung als tatbestandsmäßig im Sinn des § 159 Abs 3 StGB beurteilt (S 454 ff/XV iVm ON 295 S 2).

Der Beschwerde zuwider wurden durch das abweisende Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte nicht geschmälert.

Erhebliche Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen, entweder wegen Befangenheit oder wegen fehlender fachlicher Qualifikation, sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO beachtlich (§ 126 Abs 3 letzter Satz und Abs 4 iVm § 248 Abs 1 erster Satz StPO; Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 70), vorausgesetzt, der Antrag, statt des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen einen anderen zu bestellen, wurde substanziiert begründet (13 Os 63/08a). Dies ist hier nicht der Fall:

Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen ist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung (wie jene, dass ein Verhalten „kridaträchtig“ erscheint oder dass Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 159 StGB gegeben sei) kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0115712, RS0106258, RS0098211; Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 41, 43; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 371).

Das Vorbringen bei Antragstellung (S 460 f/XV iVm ON 295 S 2), die Teilgutachten des Sachverständigen im Vorverfahren hätten die behauptete Voreingenommenheit bestätigt, insbesondere habe er bei der Darstellung der „stillen Beteiligung 2002“ maßgebliche Umstände unerwähnt gelassen (nämlich Landtagsbeschlüsse aus 1999 und 2000 sowie Beschlüsse der S***** über einen Masterplan betreffend den Ausbau von H***** zu einem touristischen Leitbetrieb und über eine Sonder Förderung) und den Eindruck erweckt, die stille Beteiligung stehe nicht in Zusammenhang mit den zuvor abgegebenen Willensäußerungen des L*****, sprach keinen Befangenheitsgrund an:

Der Inhalt eines Gutachtens ist gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO zu thematisieren und bietet prinzipiell keinen Anknüpfungspunkt für Einwendungen gegen die Person eines Sachverständigen (RIS-Justiz RS0098121 [T3]; vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 351).

Keinen Anhaltspunkt für Befangenheit des Sachverständigen ergab schließlich auch wie schon das Antragsvorbringen der Angeklagten Andrea H***** in Bezug auf seine ins Treffen geführten Äußerungen zur Förderungspolitik des L***** und auf den Zeitschriftenartikel vom ihre in der Hauptverhandlung geäußerte Ansicht (S 461/XV iVm ON 295 S 2), dass das vorliegende Strafverfahren seine tagespolitische Bedeutung nicht verloren habe, weshalb „nicht verantwortet“ werden könne, dass ein Sachverständiger ein Gutachten über jene Umstände erstatten soll, die er selbst durch seine „persönliche Meinungsäußerung“ beeinflusst habe, insbesondere in Form der vom Anklagevorwurf erfassten „Überbrückungshilfe“ durch den Landeshauptmann.

Auch daraus war nämlich nicht abzuleiten, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann nicht zu ändern bereit sei, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 371).

Das ergänzende Beschwerdevorbringen geht daran vorbei, dass für die Beurteilung des behaupteten Verfahrensmangels der Zeitpunkt der Antragstellung in erster Instanz maßgebend ist (RIS-Justiz RS0121628, RS0099286, RS0099618).

Die Mängelrüge (Z 5) macht zum Schuldspruch wegen Betrugs (A/I und II) das Vorliegen von Widersprüchen hinsichtlich der innere Tatseite geltend (Z 5 dritter Fall).

Die Einwände gehen fehl.

Zwar können unter anderem die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO) im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO im Widerspruch zueinander stehen, soweit es um entscheidende Tatsachen geht ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 392, 437, 443).

Doch schließen die unter diesem Aspekt gerügten Tatsachenannahmen des Erstgerichts, Andrea H***** habe beabsichtigt, den Nachlass des DI Johann Otto H***** unrechtmäßig zu bereichern (US 35, desgleichen schon US 3), und sie habe (darüber hinaus) beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 3, aber auch US 44, 176), einander keineswegs aus.

Klargestellt sei dazu in rechtlicher Hinsicht, weil Z 5 stets nur für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsachen betrifft, dass sich der zu einer Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (hier: nach § 148 zweiter Fall StGB) führende Täterwille, nämlich die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl § 70 StGB), über diese Absicht hinaus keineswegs mit Vorsatzelementen des Grundtatbestands decken muss (vgl zB §§ 138 Z 4, 164 Abs 4, 207a Abs 2, 241a Abs 2, 241e Abs 2 StGB, §§ 27 Abs 3, 28a Abs 2 Z 1 SMG; vgl RIS-Justiz RS0086573).

Abgesehen davon übergeht die Beschwerde die in den Entscheidungsgründen ausgedrückte Überzeugung der Tatrichter von der Intention der (beiden) Angeklagten, „sich über den Nachlass H***** (infolge die T***** OEG) unrechtmäßig zu bereichern“ (US 176), und den ebenso konstatierten Umstand, dass Andrea H***** „durch die Vermehrung des Vermögens des Unternehmens durch die betrügerischen Handlungen“ in der Lage war, „aus dem Unternehmen mehr Geld für sich zu entnehmen“ (US 45, vgl auch US 43, 48, 177 und 244 unten f).

Keineswegs zueinander im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen demnach auch die Feststellungen zu den Intentionen des Angeklagten Heinz B*****, „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihr diese schweren Betrügereien zur unrechtmäßigen Bereicherung des Nachlasses H***** und damit auch von Andrea H*****“ auszuführen (US 36), und die schon erwähnten Konstatierungen zum Vorhaben der Angeklagten (US 35) sowie die Urteilsannahmen (soweit diese überhaupt Tatsächliches betreffen), wonach sie zwar „die wesentliche Nutznießerin des Unternehmens“, nicht jedoch die zivilrechtliche oder „wirtschaftliche Eigentümerin“ war (US 342 f, vgl in diesem Sinn schon US 45).

Indem die Mängelrüge (unter den Punkten 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.2) in rechtlichen Wertungen erblickte Widersprüche moniert, verfehlt sie den im Tatsachenbereich, nämlich auf Feststellungs- und Beweiswürdigungsebene des Urteils gelegenen Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 391; RIS-Justiz RS0119089), desgleichen, indem sie die Subsumtion von Andrea H***** zugekommenen Geldflüssen und deren Beschreibung in der Buchhaltung des Unternehmens als in sich widersprüchlich rügt.

Unzutreffend ist der Einwand einer bloßen „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) der zum Schuldspruch A/I/1 getroffenen Feststellung über die Vorlage einer unrichtigen Rechnung an Mitarbeiter der Rechtsabteilung 14 des Amtes der S*****. Im Zusammenhang mit dem Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ (US 52 ff) hatten demnach Andrea H***** und Heinz B***** veranlasst, dass anstelle der vom Tischlermeister Herbert W***** tatsächlich erbrachten Arbeiten für Thomas Ha*****, den Lebensgefährten der Erstangeklagten (US 34), in der Rechnung aufschien, der Tischler habe für den Sattelgang des Schlosses H***** acht Stück „Pfostenstock“ Fenster in Eiche massiv und für den Wehrgang des Schlosses sechs Stück Fensterrahmen in Fichte massiv mit Gitter angefertigt, geliefert und montiert (US 54). Diese Rechnung legten die Angeklagten Andrea H***** und Heinz B***** mit auf Täuschung, Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz vor. Sie bewirkten damit eine Auszahlung von 80.596,87 S (US 55 f, 43 ff).

Das urteilskonträre Beschwerdeargument, „dass das L***** eben nicht getäuscht wurde, weil die Rechnung offenkundig nicht förderungswürdig war“ (vgl demgegenüber US 63 f, wonach auch der nicht in das geförderte Projekt fallende Rechnungsposten betreffend den vom „Wehrgang“ verschiedenen „Sattelgang“ des Schlosses H***** in voller Höhe akzeptiert wurde), zeigt kein Begründungsdefizit in Ansehung der inneren oder wie ohne nähere Argumentation weiters reklamiert wird äußeren Tatseite auf. Vielmehr sind die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 46 ff, 57 ff, darunter zur bewussten Ausnützung der mangelnden Kontrolle seitens des L***** insbesondere US 49, 51) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Dass, wie die Beschwerde einwendet, aus den Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden konnten, bedeutet keine Nichtigkeit nach Z 5 (RIS-Justiz RS0098471, RS0099455, RS0098400).

Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind im Urteil getroffene Feststellungen über für die Subsumtion entscheidende Tatsachen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 391).

Soweit die Angeklagte dessen ungeachtet die rechtliche Beurteilung der von ihr aus dem Unternehmen bezogenen Gelder als Entgelt für ihre Geschäftsführung thematisiert (vgl US 198, 201, 210, 240, 327 ff; Schuldspruch C/III), geht sie im Ansatz fehl (1.3.1 der Beschwerde).

Nicht zielführend ist auch der Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge: Geht es Letzterer um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerhalb der von Z 5 definierten formalen Grenzen und solcherart auf einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofs nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel. So gesehen kann in dem von der Erheblichkeitsschwelle bezeichneten Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung thematisiert werden, ohne dass sie den Tatrichtern jedoch entzogen wird (RIS-Justiz RS0116733).

Ebenso wenig an den Anfechtungskategorien orientiert ist der in der Tatsachenrüge enthaltene Hinweis auf das unter Z 9 lit a und 9 lit b Vorgebrachte, geht es doch hier (Z 5a) um die Darlegung (erheblicher) Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen, also um den unter konkreter Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel vorzubringenden Einwand, dass schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen getroffen worden seien (RIS-Justiz RS0119424, RS0117961, RS0117425, RS0118780), während die prozessordnungsgemäße Darlegung eines Rechtsfehlers erfordert, von den Konstatierungen in den Entscheidungsgründen auszugehen (RIS-Justiz RS0118415).

Privatgutachten wie das in der Tatsachenrüge angeführte können (anders als ein Befund) von vornherein nicht zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a Anlass geben (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646). Auf Lücken in der Sachverhaltsgrundlage im Befund des Privatgutachtens hat das Erstgericht hingewiesen (US 335). Auf einen Befund in der weiters ins Treffen geführten (rechtlichen) Stellungnahme des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beruft sich die Rüge gar nicht.

Kein erfolgversprechender Ansatz liegt auch im Hinweis auf die Vermutungen von Zeugen (vgl US 251, 301, 306, 320 f, 337), dass Andrea H***** einem Rechtsirrtum unterlegen sein und dass Rückstellungen zu Unrecht gebildet worden sein könnten:

Zeugen haben im Strafverfahren über ihre Wahrnehmung von Tatsachen auszusagen (§§ 154 Abs 1, 161 Abs 2 StPO). Kein Gegenstand der Aussage eines Zeugen sind dessen persönliche Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen und rechtliche Beurteilungen (RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545).

Da die Beweiswürdigung allein dem erkennenden Gericht obliegt (§ 258 Abs 2 StPO), geht auch der Hinweis der Angeklagten auf die Einschätzung der inneren Tatseite durch das Finanzamt fehl.

Weshalb der Umstand einer Erörterung bedurft hätte, dass die entsprechenden Abgabenbescheide aufgrund von Berufungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), sagt die Beschwerde nicht.

Indem die Angeklagte auf Erwägungen in einer nach dem vorliegenden Urteil ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über einen Anklageeinspruch eines gesondert Verfolgten rekurriert, verfehlt sie das aus Z 5a erhellende Gebot der Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten (RIS-Justiz RS0119310).

Worin eine im Rahmen der Tatsachenrüge (der Sache nach aus Z 5 erster Fall) behauptete Undeutlichkeit auf der Feststellungs- oder der Beweiswürdigungsebene liegen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Sie lässt weiters offen, worin die Angeklagte die eingewendete Aktenwidrigkeit erblickt. Ein solcher Begründungsmangel setzt eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen voraus (Z 5 fünfter Fall; RIS-Justiz RS0099431), was aber die Beschwerde gar nicht vorbringt. Sie spricht auch nicht deutlich und bestimmt an, worin die weiters mit Beziehung auf Z 5 reklamierte Widersprüchlichkeit liegen soll.

Die übrigen Einwände wecken keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).

Das Schöffengericht ging davon aus, dass Andrea H***** schon für ihre Geschäftsführung im Zeitraum 1987 bis 1993 Entgelt beansprucht hatte (US 188 f, 197 f, 206 f). Es gelangte zur Überzeugung, dass sie, um ihre faktische Geschäftsführung des ihrer Tochter Johanna Felicitas H***** als Alleinerbin zukommenden Gutsbetriebs nach außen hin, zumindest aber gegenüber dem eingesetzten Nachlasskurator Dr. D***** zu verbergen, sich entschloss, das von ihr weiterhin zunächst in etwa der gleichen Höhe wie früher, dann vermehrt (US 201, 241) - beanspruchte Geschäftsführerentgelt als Unterhaltszahlung des Nachlasses von DI Johann Otto H***** an sie darzustellen, obwohl sie wusste, dass keine gültige Unterhaltsvereinbarung vorlag. Gleichzeitig täuschte sie dadurch „in der Absicht, unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung zu bewirken“, dem Finanzamt W***** vor, nach dem Tod von DI Johann Otto H***** am , im Unterschied zu den Vorjahren ab 1987, keine Einkünfte mehr aus der Geschäftsführung des Gutsbetriebs H***** zu beziehen. Andrea H***** hatte, wie die Tatrichter weiters konstatierten, die „Absicht, durch die wiederkehrende Hinterziehung der auf ihre, dem Finanzamt W***** verschwiegenen und für ihr Einkommen als Geschäftsführerin dienenden Bruttoentnahmen entfallenden Abgaben, nämlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen“ (US 198; vgl US 187 unten, 189, 199 f, 201, 210, 212, 240, 266, 330, 338).

Die Tatrichter stützten diese Überzeugung auf umfangreiche Erwägungen (US 251 ff, insbesondere 264 ff). In diese bezogen sie ein, dass Andrea H***** nach anfänglichem Leugnen zugestand, die Geschäftsführerin des Einzelunternehmens ihrer Tochter Johanna Felicitas H***** bis Ende 2000 und sodann der T***** OEG und danach OHG bis Sommer 2005 gewesen zu sein, weiters, dass sie im Strafverfahren die Geldflüsse an sie wechselnd ein Mal als Unterhalt und dann wieder gerade nicht als solchen, sondern als Privatentnahmen, weil sie sich als Eigentümerin des Unternehmens gefühlt habe, darstellte (US 253 f). Sie nahmen auch darauf Bedacht, dass Andrea H***** „vor und nach der Scheidung und auch nach dem Tod von Johann Otto H***** im Betrieb immer gleichartig tätig war und die Geschäftsführung ausgeübt hat“ und dass die ihr für die Jahre 1987 bis 1993 zugeflossenen Vergütungen für die unternehmerischen Tätigkeiten in der Bilanz als Vergütung für die Wirtschaftsführung und nicht als Unterhaltsleistungen ausgewiesen wurden (US 332, vgl 339). Weiters wurde erwogen, dass Andrea H***** ab dem Jahr 1988 in aufrechter Lebensgemeinschaft mit Thomas Ha***** lebte und ihr bewusst war, dass damit ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ruht, was sich darin zeige, dass sie während ihrer Abwesenheit vom Gut H***** und dadurch bedingt auch ihre berufliche „Untätigkeit“ als Geschäftsführerin des Unternehmens H*****, als sie von Ende September 1993 bis Mitte März 1994 in Wien lebte, „keine Unterhaltsansprüche stellte bzw. keine Entnahmen aus dem Unternehmen tätigte“ (US 333, vgl 200).

An der Überzeugung der Tatrichter, dass Andrea H***** nie eine falsche Vorstellung über die steuerliche Qualität ihrer Einkünfte hatte (US 198, 202, 206, 213 f, 244, 267, 340), ruft die Beschwerde demnach keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs hervor.

In Betreff des Schuldspruchs wegen Betrugs will die Angeklagte erhebliche Bedenken (Z 5a) zunächst am festgestellten „Umschreiben“ der Rechnung Nr 92/97 des Unternehmens W***** auf Veranlassung von ihr und Heinz B*****, sodass anstelle der von jener Tischlerei für Thomas Ha***** erbrachten Leistungen solche für den Gutsbetrieb H***** aufschienen (nämlich für den Sattelgang des Schlosses acht Stück „Pfostenstock“ Fenster in Eiche massiv und für den Wehrgang des Schlosses sechs Stück Fensterrahmen in Fichte massiv mit Gitter „angefertigt, geliefert und montiert“; A/I/1; US 53 ff), mit dem Vorbringen wecken, der Zeuge Herbert W***** sei „in diesem Zusammenhang sicher nicht glaubwürdig“.

Mit diesem Einwand und dem Hinweis, der Genannte habe bei einem an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlungstermin nach Vorhalt eines Kostenvoranschlags oder einer Auftragsbestätigung angegeben, dass eine andere Rechnung (nämlich Nr 80/97) entgegen seiner ersten Aussage doch nicht umgeschrieben worden sei, argumentiert die Beschwerde jedoch bloß nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Dies gilt auch für das weitere Vorbringen zu A/I/1, „der Zeuge Wi*****“ habe verschiedene Angaben darüber gemacht, ob er oder ein anderer Tischler die Fenster im Sattelgang eingebaut habe (vgl US 54 f, 68).

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Nicht zielführend ist demnach auch der Einwand, angesichts dessen, dass nur ein Posten der eingereichten umgeschriebenen Rechnung des Unternehmens W***** (A/I/1) förderwürdig gewesen sei, lasse sich weder die festgestellte Täuschung von mit den Förderungsprojekten befassten Mitarbeitern des Amtes der S***** noch ein darauf gerichteter Vorsatz der Angeklagten annehmen (vgl US 55 f, zur Beweiswürdigung eingehend US 58 ff). Auf die Nachlässigkeit von Kontrollen in Ansehung von Förderungsgeldern im L***** und den Umstand, dass der Angeklagten das Ausbleiben von Kontrollen bewusst war, haben die Tatrichter in diesem Zusammenhang hingewiesen (US 63 f, 47). Sie haben sich auch mit dem eingewendeten „Überhang“ an förderwürdigen Rechnungen ausführlich befasst (US 60 ff) und die „wechselvolle, den jeweiligen Beweisergebnissen angepasste Verantwortung der Andrea H*****“ hinsichtlich des Umschreibens und Einreichens von Rechnungen zum Zweck des Lukrierens von Förderungsmitteln hervorgehoben (US 66).

Den Urteilsfeststellungen zu A/I/1 über die gelungene Irreführung (US 55 unten f) einen der Angeklagten genehmen wortlautkonträren Sinn zu unterstellen (nämlich dass die nach den Konstatierungen getäuschten Beamten in Wahrheit nicht getäuscht waren), stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge dar.

Auch indem die Angeklagte mit ihrem weiteren Vorbringen hinsichtlich der Rechnungen des Unternehmens Be***** Nr 40 und 41 (von denen Letztere bei drei Förderungsprojekten Verwendung fand, vgl A/I/3/b, A/II/1/a, A/II/2/a; US 106, 108 f; zur gemeinsamen Abrechnung des zweiten und des dritten US 142) nähere „Feststellungen zur Art der Umschreibung, der Veränderung der Leistungen und dem Gegenstand der 'Umschreibungen'“ vermisst und solcherart Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall; vgl RIS-Justiz RS0117995, RS0099425) einwendet, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung. Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0118780). Die Angeklagte geht jedoch über die zu jenen Rechnungen getroffenen Feststellungen schlicht hinweg (vgl US 100 ff zu A/I/3/b, insbesondere US 103 f, 105 f, weiters US 115 ff zu A/II/1/a, vor allem US 121 f, 124, sowie US 135 ff zu A/II/2/a, besonders US 139 f).

Worin die zudem reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegen soll, die dann gegeben wäre, wenn das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hätte (RIS Justiz RS0118316), sagt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt.

Sollte der Einwand auf die Angaben des Zeugen Hans Jürgen Be***** bezogen sein, geht er an deren Würdigung durch die Tatrichter vorbei (US 113 f), sofern er die Beilagen ./20, ./21 und ./23 zum Gutachten ON 99 meint, an deren Heranziehung im Urteil (US 104). Auch mit der leugnenden Verantwortung der Andrea H***** haben sich die Tatrichter befasst (US 113, 126, 144).

Die Beschwerde unterlässt beim Vorbringen (Z 5a), hinsichtlich der Rechnungen des Unternehmens Be***** (A/I/3/b, A/II/1/a, A/II/2/a) ergäben sich „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit der Feststellungen, weitgehend die nach der Verfahrensordnung bei der Ausführung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446). Im Übrigen weckt die Beschwerde gegen die Feststellung der Verwendung der Rechnung Nr 41 bei der gemeinsamen Abrechnung der Projekte „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ und „Multimediales Zentrum“ (US 142) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken (vgl US 135 ff, 143 ff).

Durch Bezweifeln der Glaubwürdigkeit des Angeklagten Heinz B***** werden solche Bedenken auch nicht in Ansehung der Konstatierungen geweckt, dass Andrea H***** über ihn das „Umschreiben“ von Rechnungen anderer Unternehmen veranlasste, um Fördergelder des L***** zu lukrieren. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe sich hinsichtlich ihrer Rolle insoweit nur auf die Aussagen des Heinz B***** gestützt, vernachlässigt die Angeklagte zudem die weiteren in den Entscheidungsgründen genannten Beweismittel (US 42, 46 f; vgl US 129 f, 168; RIS Justiz RS0118780).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht in Ansehung des Schuldspruchs A/I/1 von der Sachverhaltsannahme aus, dass im Zusammenhang mit der Auszahlung des inkriminierten Betrags von 80.596,87 S 5.857,20 Euro) „das L***** nicht getäuscht“ worden sei.

Doch hat die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Den Konstatierungen zufolge veranlassten die von den beiden Angeklagten gar wohl „getäuschten Beamten auf Basis der vorgelegten Rechnungen“ die in Rede stehende Auszahlung (US 55 f), auch wenn ihnen erkennbar war, dass ein Teil der Rechnung eine nicht förderungsfähige Position betraf (US 63 f).

Indem das genannte Beschwerdevorbringen nicht diese festgestellten Tatsachen, sondern gegenteilige zum Ausgangspunkt nimmt, ist es nicht an der Verfahrensordnung orientiert.

Betreffend die Schuldsprüche C/III/1/a und b spricht der Einwand, die Geldflüsse vom Unternehmen an die Angeklagte Andrea H***** würden im Urteil in widersprüchlicher Weise teils als Privatentnahmen, teils als Geschäftsführerbezug bezeichnet (vgl, das Begriffsverhältnis klarstellend, US 177: der Großteil der „Privatentnahmen“ wird vom Erstgericht als Geschäftsführergehalt angesehen, vgl auch zB US 247), keine einander ausschließenden Tatsachenannahmen an (Z 5 dritter Fall), sondern die rechtliche Beurteilung.

Deren Grundlage bildet wie erwähnt der in den Entscheidungsgründen des Urteils festgestellte Sachverhalt.

Diesen Bezugspunkt missachtet die Rechtsrüge, indem sie die Argumentation gegen den Schuldspruch C/III/1/a und b auf (gleich eine Reihe von) urteilsfremden Sachverhaltsannahmen stützt:

Andrea H***** habe die Geschäfte des Gutsbetriebs bis Ende September 1993 geführt und dann dem Finanzamt „wahrheitsgemäß“ mitgeteilt, dass sie ihre Geschäftsführungstätigkeit im Gut H***** mit Ende September (1993) beendet habe (siehe aber zB US 29 f, 192, 196 f, 202).

Sie habe ab der Scheidung ihre Tätigkeit gegenüber DI Johann Otto H***** als entgeltlich und gegenüber ihrer Tochter Johanna Felicitas H***** und deren Geschwistern als unentgeltlich verstanden. Sie sei „gewollt unentgeltlich“ für ihre Kinder aus rechtlicher Pflicht tätig geworden (anders zB US 198).

Die im Urteil angenommene Lebensgemeinschaft mit Thomas Ha***** sei wegen dessen berufsbedingter Auslandsaufenthalte gar nicht möglich gewesen (siehe demgegenüber insbesondere US 34, 228, 333).

Seitens DI Johann Otto H***** habe es eine stillschweigend vereinbarte Unterhaltsverpflichtung gegeben (vgl aber US 187).

Andrea H***** habe sich über die steuerrechtliche Qualität ihrer Einkünfte geirrt. Es sei auszuschließen, dass sie die Entnahmen nicht versteuern wollte. Eine Hinterziehungsabsicht sei bei ihr nicht zu erkennen (siehe demgegenüber zB US 198, 213 f, 244, 267, 340).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt damit erneut eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581).

Gleiches gilt für die weitere Kritik, zu den Rechnungen des Unternehmens Be***** (Schuldsprüche A/I/3/b, A/II/1/a, A/II/2/a) lasse das Urteil jede Feststellung zu den „umgeschriebenen“ Leistungen vermissen. Damit übergeht die Angeklagte die gar wohl auch dazu getroffenen Konstatierungen, auf die schon bei Erörterung des Einwands einer Undeutlichkeit (Z 5 zweiter Fall) hingewiesen wurde.

In Betreff der Rechnungen der Unternehmen L***** (A/I/2/a), K***** (A/I/2/b), Ka***** (A/I/3/a, A/II/1/c), M***** (A/I/3/c, A/II/1/d), W***** (A/I/3/d, A/II/2/b) und G***** (A/II/1/b) vermisst die Beschwerde substanziierte „Feststellungen, die ausreichen, um eine strafbare Handlung durch Andrea H***** anzunehmen“. Insbesondere zu den Fakten L*****, M***** und Ka***** seien die Feststellungen „inhaltsleer“. Näheres Vorbringen zu diesem Einwand enthält die Beschwerde nicht.

Schon zu den beiden Rechnungen des Unternehmens L***** (A/I/2/a/aa und bb) traf das Schöffengericht allerdings eingehende Konstatierungen. Demnach führte der Forstunternehmer Richard L***** im Tierpark H***** im Urteil näher beschriebene Arbeiten durch, über die er der Gutsverwaltung Rechnung legte. Diese Arbeiten waren jedoch nach der Förderungsvereinbarung mit dem L***** „nicht förderfähig“, worauf Andrea H***** ihren Gutsverwalter Heinz B***** anwies, die im Urteil genau konstatierte Umschreibung von Rechnungen auf förderfähige Arbeiten zu veranlassen, um durch entsprechende Täuschung der Verantwortlichen Gelder vom L***** zu erlangen, was so auch geschah (siehe im Einzelnen US 77 bis 79, 85; vgl US 70 f, 74 f).

Inwiefern diese Feststellungen „inhaltsleer“ sein sollen, legt die Beschwerde nicht dar, ebenso wenig, welche Konstatierungen sie über die getroffenen hinaus vermisst. Die Rechtsrüge geht solcherart über den im Urteil beschriebenen Sachverhalt hinweg, anstatt auf seiner Grundlage deutlich und bestimmt vorzubringen, worin sie einen Rechtsfehler des Erstgerichts erblickt (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt hinsichtlich der Rechnungen der übrigen in diesem Einwand genannten Unternehmen (siehe zur Rechnung der Hubert K***** GmbH Co KG US 80 bis 82, 85; zu jenen der Unternehmen Ka***** US 102, 104 f, 115, 122, 126, 128 bis 130, 161 f, 164; M***** US 102 f, 104 f, 107 f, 115, 122, 126, 128, 162 bis 164; W***** US 103, 104 f, 107 f, 139 bis 141, 144, 147 bis 149, 172 f; G***** US 123, 126, 131 bis 133).

Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auch über diese Feststellungen hinweggeht, erweist sie sich zur Gänze als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Nichts anderes gilt für den der Sache nach auf den Schuldspruch C/III bezogenen Einwand (Z 9 lit b), Andrea H***** sei einem (entschuldbaren) Irrtum im Sinn des § 9 FinStrG unterlegen: Die Tatrichter schlossen einen Irrtum aus (vgl US 198, 202, 206, 213 f, 244, 267, 340).

Mit ihrem Vorbringen zu der am auch für Andrea H***** eingebrachten Selbstanzeige (Z 9 lit b) geht die Angeklagte nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Diesen ist keineswegs zu entnehmen, dass die von der Beschwerde ersichtlich mit Blick auf § 29 Abs 2 FinStrG (vgl RIS-Justiz RS0086251, RS0086254, RS0086288, RS0106202) ins Treffen geführten „Bemessungsgrundlagen für die Steuerfestsetzung“ in der Selbstanzeige dargelegt wurden (im Übrigen auch nicht alle für eine Schätzung maßgebenden Umstände; vgl vielmehr US 285 f mit der Konstatierung von bloß allgemein gehaltenem Inhalt der Anzeige und des ihr beigefügten Hinweises an das Finanzamt, dass „keinerlei Aufzeichnungen über die Erlösverkürzungen“ geführt worden seien und auch „keine Unterlagen vorhanden“ wären, weshalb der Abgabenbehörde eine nach Überzeugung des Erstgerichts nicht nachvollziehbare [US 304] Schätzung der verschwiegenen Einnahmen vorgelegt wurde; vgl US 287, 305, 352). Einen Rechtsfehler macht die Beschwerde damit nicht prozessordnungskonform geltend.

Sie ist ebenso wenig am Gesetz orientiert, soweit sie Feststellungsmängel hinsichtlich des Inhalts der Selbstanzeige andeutet: Verlangt die Beschwerde nämlich Feststellungen, die aus ihrer Sicht die Anwendung eines gesetzlichen Ausnahmesatzes zur Folge hätten, muss sie zudem durch Hinweis auf die diesbezüglichen Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172) jene Verfahrensergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die angestrebte Lösung der Rechtsfrage indizieren ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 611), deutlich und bestimmt bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). Dies unternimmt die Angeklagte nicht ansatzweise.

Demnach bedarf das daran geknüpfte Vorbringen zur Rechtzeitigkeit dieser Selbstanzeige keiner Erörterung.

Zudem sagt die Beschwerde nicht, weshalb aus den getroffenen Feststellungen eine strafaufhebende Wirkung der ersten wie der zweiten, dem Finanzamt am vorgelegten Selbstanzeige der Andrea H***** (US 293) abzuleiten sein soll, obwohl dem Urteil kein über eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung (§ 29 Abs 2 FinStrG) Aufschluss gebendes Tatsachensubstrat zu entnehmen ist (vgl US 303 unten f).

Auch einen diesbezüglichen Feststellungsmangel (vgl RIS-Justiz RS0118580) macht die Angeklagte nicht geltend.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit dem gegen die rechtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation beim Betrug (§ 148 zweiter Fall StGB, Schuldspruch A) gerichteten Vorbringen darüber hinweg, dass die Entnahmen von Andrea H***** den Feststellungen zufolge keineswegs durchwegs als Gegenleistung für ihre Geschäftsführung getätigt wurden, sondern sie sich daneben weitere Gelder aus dem Unternehmen zuleitete (US 48, 177).

Zum Vorbringen, die Abgabenverkürzungen in Betreff der Jahre 1994 und 1995 seien verjährt (der Sache nach Z 9 lit b), leitet die Angeklagte Andrea H***** nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die von ihr danach begangenen Finanzvergehen entgegen § 31 Abs 3 FinStrG außer Betracht bleiben sollen.

Sie legt ebenso wenig dar, weshalb die in § 31 Abs 5 FinStrG normierte Verjährung der Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, just im vorliegenden Fall gerichtlich strafbarer Finanzvergehen Bedeutung haben soll. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerde auf die Fassung jener Gesetzesstelle vor der Novelle BGBl I 1999/28 nichts.

Von einem „einzigen (fortgesetzten)“ Delikt der Abgabenhinterziehung, das der rechtlichen Annahme von Gewerbsmäßigkeit (vgl dazu US 325), wie die Angeklagte einwendet (Z 10), entgegenstünde, ist das Erstgericht gar nicht ausgegangen (vgl US 17, 321 f).

Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) dem Erstgericht attestiert, es habe „auf Seite 501 seines Urteils richtig ausgeführt, dass ab dem auf Grund der Änderung des § 33 FinStrG durch das BGBl I 1999/28 bei gewerbsmäßiger Begehung der dreifache Verkürzungsbetrag als Berechnungsgrundlage für die Strafbestimmung heranzuziehen ist; für davor liegende Tathandlungen nur der zweifache“, und zu Unrecht (vgl US 501 iVm den auf US 202 ff und 242 ff genau aufgeschlüsselten Beträgen) eine Unklarheit der Entscheidungsgründe in Betreff der Frage geltend macht, hinsichtlich welcher der Angeklagten Andrea H***** angelasteten Abgabenhinterziehungen das Zweifache und hinsichtlich welcher das Dreifache des Verkürzungsbetrags maßgebend sein soll, spricht sie die dem Schöffengericht tatsächlich unterlaufene Missachtung der Sanktionsbefugnis gerade nicht an:

Das Erstgericht hatte den Schuldspruch der Angeklagten Andrea H***** (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft zu keinem der ihr angelasteten Finanzvergehen auf die Qualifikation nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG erstreckt (US 17), obgleich es in den Entscheidungsgründen eine entsprechende Willensausrichtung konstatiert hatte (vgl zB US 198, 214 f, 219 f, 224, 232, 244, 249, 270 f, 324, 341). Dass es in einem Teil der Urteilsgründe seiner Rechtsansicht Ausdruck verlieh, auch die genannte Qualifikation sei erfüllt (US 321 f; anders wiederum US 497 f), vermag den fehlenden Schuldspruch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116266 [T5]; Lendl , WK-StPO § 260 Rz 27).

Indem das Erstgericht bei Bemessung der Strafen für die Finanzvergehen dennoch auch (mit Blick auf ab dem begangene Taten) von dem durch § 38 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 1999/28 eröffneten Strafrahmen ausging (US 17, 501), missachtete es seine Sanktionsbefugnis (Z 11 erster Fall), auch wenn die verhängte Geldstrafe innerhalb des von § 33 Abs 5 FinStrG gezogenen Rahmens ausgemessen wurde (US 502; RIS-Justiz RS0099852, RS0088469).

Weil das Erstgericht die Geldstrafe „mit dem Zweifachen des bestehenden Verkürzungbetrages und davon 20 Prozent berechnet“ hat (US 502), sah sich der Oberste Gerichtshof mangels konkreten Nachteils nicht zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO veranlasst ( Ratz , WK StPO § 290 Rz 22).

Gleiches gilt, wie festzuhalten ist, in Ansehung des Angeklagten Heinz B***** (US 19, 501).

Die an der Nichtigkeit des Urteils betreffend den Strafausspruch wegen der Finanzvergehen vorbeigehende Beschwerde zeigt allerdings zu Recht eine dem Erstgericht im Bereich der Sanktionsfindung wegen Betrugs unterlaufene Nichtigkeit auf:

Es widerspricht dem Trennungs- und damit Kumulationsgebot des § 22 Abs 1 FinStrG, wonach die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des § 21 FinStrG gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen sind, unter anderem aus „der festgestellten Vorgangsweise der Abgabenverkürzung“ auf einen hohen sozialen Störwert der Betrugstaten zu schließen, der im Urteil sowohl als Erschwerungsgrund (Z 11 zweiter Fall) als auch als Argument gegen die bedingte Nachsicht der gesamten wegen des Betrugs ausgemessenen Freiheitsstrafe (Z 11 dritter Fall) seinen Niederschlag fand (US 498 f). Die Finanzvergehen sind in die Strafbemessung nach dem StGB nicht einzubeziehen (vgl RIS-Justiz RS0086221).

Angesichts der demzufolge gebotenen Aufhebung des Strafausspruchs nach dem StGB bedarf die übrige, diesen Ausspruch betreffende Sanktionsrüge keiner Erörterung.

Soweit die Angeklagte im Zusammenhang damit eine „Doppelverwertung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit“ mit der Argumentation als unzulässig erachtet, neben gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung (vgl § 38 Abs 1 FinStrG samt den vorstehenden Ausführungen zu Z 11 erster Fall) könne es „nicht angehen“, dass der Angeklagten „im Bereich des § 148 StGB“ die Absicht, sich (durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als qualifizierendes Tatbestandsmerkmal zur Last gelegt wird, spricht sie der Sache nach einen Subsumtionsfehler an (Z 10), ohne ihre Ansicht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0118415).

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea H***** zum Teil, nämlich insoweit im Recht, als sie den Strafausspruch wegen Betrugs (aus Z 11 zweiter und dritter Fall) beanstandete.

Die durch die Nichtigkeit bedingte Aufhebung dieses Ausspruchs führte zur Neubemessung der betreffenden Strafe (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz B*****

Kein Begründungsmangel (Z 5) wird aufgezeigt, indem der Angeklagte die Überschrift eines Teils der Entscheidungsgründe („A) Zum Verdacht des Verbrechens des schweren Betruges gemäß den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148, 2. Deliktsfall StGB:“) mit Urteilsannahmen betreffend einen 50.000 Euro nicht übersteigenden Schaden vergleicht (US 34 f):

Im Sinn der vom Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit (Z 5 dritter Fall) im Widerspruch zueinander stehen können Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO), weiters Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Widerspruch auf der sogenannten Feststellungsebene), die zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen (Widerspruch auf der Begründungsebene) sowie Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen (Widerspruch zwischen Feststellungs- und Begründungsebene; RIS-Justiz RS0119089; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 437).

In der erwähnten Überschrift ist jedoch entgegen der Beschwerde gar keine Feststellung zu erblicken.

Schon angesichts ihres Beginns („Zum Verdacht …“) sprach das Erstgericht damit auch kein Ergebnis eigener Subsumtion an. Sofern der Angeklagte auf ein solches rekurriert, geht er im Ansatz fehl, weil die Mängelrüge (Z 5) wie dargelegt nur den Sachverhaltsbereich des Urteils, nämlich Feststellungs- und Beweiswürdigungsebene, betrifft.

Der Hinweis auf einen mit Blick auf das zur Verdeutlichung dienende Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und die Chronologie der einzelnen Schritte zur Realisierung der Förderung (US 52 bis 55) als solchen erkennbaren Schreibfehler betreffend das Datum der Auszahlung zu A/I/1 (US 4: ; irrig auf US 55: ) zeigt gleichfalls keinen Widerspruch auf ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 442).

Ebenso wenig haftet den Konstatierungen über Rechnungen, die Heinz B***** im Auftrag von Andrea H***** zum Projekt „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ einreichte (A/I/2), ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) dadurch an, dass die Tatrichter was die Beschwerde übergeht erkennbar aus der Gesamtmenge der Rechnungen nur einen Teil näher darstellten (vgl US 72 f).

Zu einem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Schuldspruchs A/II/1, welcher allein die Angeklagte Andrea H***** betrifft, ist der Angeklagte Heinz B***** nicht legitimiert (§ 282 Abs 1 StPO), weshalb seine übrigens urteilsfremden (vgl US 124) Einwände betreffend das Projekt „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ schon im Ansatz fehl gehen.

Die Urteilsannahmen, wonach Heinz B*****, der im Mai 1971 als Buchhalter im Gutsbetrieb zu arbeiten begonnen hatte (US 30), die „Abteilung Buchhaltung“ bis zu seinem Ausscheiden am leitete (US 184, vgl US 31), und zwar auch nach seinem „Rückzug aus der Verwaltung des Gutsbetriebs im Spätsommer 2000“ bis zu „seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen im Dezember 2000“ (US 104), lassen keinen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erkennen.

Indem der Angeklagte auf die Beurteilung seiner Selbstanzeige durch das Schöffengericht als „rechtzeitig, aber nicht vollständig und damit mangelhaft“ (US 306) rekurriert und einen Widerspruch zwischen dieser Bewertung und getroffenen Feststellungen (US 277 f, 283 f) einwendet, spricht er dem zur Mängelrüge schon Dargelegten zufolge - erneut keinen Begründungsmangel an ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 436).

Nichts anderes gilt, soweit er in Ansehung des Umfangs seiner Selbstanzeigen reklamiert, dass dem Urteil zufolge von ihm nicht offen gelegte Verkürzungen betreffend Erlöse aus „Weinverkäufen“ und „Tierverkäufen“ (US 284) durchaus solchen Verkürzungen zu subsumieren seien, auf die er (pauschalierend) den Gruppenleiter der Prüfungsabteilung Strafsachen mündlich hingewiesen habe (vgl US 277).

Demnach verfehlen diese Einwände die gebotene Ausrichtung an der Prozessordnung, ohne dass es für dieses Ergebnis noch auf die zudem vorliegende Missachtung der tatsächlich vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen durch den Angeklagten ankommt (vgl BS 8 unten f und demgegenüber US 277 oben).

Zu Kritik am Freispruch der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf eines Betrugs an Christoph Ho***** ist der Angeklagte der übrigens den betreffenden Teil des Spruchs (US 27) übersieht und das Urteil deshalb beanstandet nicht legitimiert (§ 282 Abs 1 StPO).

In Betreff des Ausmaßes der Hinterziehung von Dienstgeberbeiträgen für 1998 haftet dem Urteil nicht der geltend gemachte Widerspruch (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall; Ratz , WK StPO § 281 Rz 669; US 11: 50.580,86 S; US 223: 50.589,86 S), sondern ein angesichts der Anführung entsprechender Beträge in Euro (US 223) als solcher erkennbarer Schreibfehler an (wonach der erstgenannte Betrag gemeint ist).

Nicht an den gesetzlichen Anfechtungskategorien ausgerichtet ist nach dem zum Nichtigkeitsgrund nach Z 5 dritter Fall schon Gesagten der in der Mängelrüge erhobene Einwand, der Urteilsspruch sei „widersprüchlich“.

Der damit gemeinte, die Nummerierung der Schuldsprüche betreffende Fehler des Erstgerichts bei Bezugnahme auf § 38 Abs 1 FinStrG (US 19 Mitte) führt zum klarstellenden Hinweis, dass erkennbar „C. IV. 1. iVm C. I. 1. lit a), dd) und ee), und C. IV. 2. iVm C. I. 2. lit a), dd) und ee) und lit b), dd) und ee)“ gemeint ist.

Aus welchen Beweggründen eine Selbstanzeige erstattet wird, hat nach § 29 FinStrG keine rechtliche Bedeutung, weshalb der diesbezügliche Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere geht.

Welche der „auf den Seiten 273 ff des Urteils“ getroffenen Feststellungen „der Begründung der subjektiven Tatseite“ entbehren soll, die „für die rechtliche Beurteilung des Schuldausschließungsgrundes des entschuldigenden Notstandes erforderlich“ sei, legt die Beschwerde entgegen der Verfahrensordnung nicht deutlich und bestimmt dar (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Ob Heinz B***** schon ab Beginn seiner Tätigkeit im Gutsbetrieb H***** die Buchhaltung leitete oder zunächst schlicht als Buchhalter tätig war, betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Feststellungen sind aber nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499).

Ebenso wenig von rechtlicher Bedeutung sind die Beweggründe des Angeklagten, aus denen er die Verkürzung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen durch Andrea H***** förderte (C/IV; US 215).

Keine Relevanz für die Subsumtion hat auch die aus Z 5 zweiter Fall kritisierte Feststellung, eine Furcht vor Entlassung bei Nichtbefolgung einer Weisung habe bei Heinz B***** nicht bestanden, vielmehr sei er bereit gewesen, zum Wohl des Unternehmens an den betrügerischen Handlungen zum Nachteil des L***** mitzuwirken (US 46; vgl RIS-Justiz RS0089411).

Das Vorbringen zu einem nach Ansicht des Angeklagten unerörterten Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zwischen seinen Aussagen und jenen der Angeklagten Andrea H***** zu Gesprächen im Jahr 2000 über die Vernichtung der Schwarzbuchhaltung (vgl US 239) betrifft gleichfalls keine Tatsachen, auf die es für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz ankäme.

Keineswegs vernachlässigt hat das Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) Verfahrensergebnisse, wonach der Finanzbeamte Frowald Gr***** im Zusammenhang mit der Selbstanzeige des Angeklagten Heinz B***** über dessen Bonifikation und dessen Abfertigung informiert wurde und wonach dem Finanzamt Mitteilungen über Erlösverkürzungen und Schwarzlohnzahlungen im Gutsbetrieb ohne Konkretisierung gemacht wurden (US 277, 284).

Als unerheblich war nicht erörterungsbedürftig, ob der Beamte dem Angeklagten ein besonderes Interesse des Finanzamts an umgeschriebenen Rechnungen signalisierte.

Ohne rechtliche Bedeutung und daher kein tauglicher Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) ist, ob das Erstgericht mit den Feststellungen US 279 dritter bis fünfter Absatz und US 280 zweiter Absatz eine oder zwei Besprechungen meinte und wer (auch seitens des Finanzamts) bei der Besprechung am anwesend war.

Nicht an der Verfahrensordnung orientiert ist auch der Einwand von Aktenwidrigkeit einer zum Projekt „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ (vgl A/I/2) getroffenen Feststellung zur Vorlage von Rechnungen über Werklöhne (US 83). Die geltend gemachte Nichtigkeit (Z 5 fünfter Fall) setzt voraus, dass ein Beweismittel in den Entscheidungsgründen unrichtig referiert wird (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431). Einen solchen Fehler auf der Begründungsebene des Urteils behauptet der Angeklagte insoweit aber selbst nicht.

Vom selben der Prozessordnung fremden Ansatz geht das Vorbringen aus, die Konstatierungen zur Vorlage von Rechnungen der Unternehmen K***** (A/I/2/b) und nicht vom Schuldspruch erfasst und wie dargelegt (RIS-Justiz RS0117499) auch deshalb kein gesetzmäßiger Bezugspunkt der Mängelrüge La***** (US 75 f) stünden im Widerspruch zum Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen.

Daran ändert die nicht auf die Entscheidungsgründe abstellende (RIS-Justiz RS0119370) Beschwerdebehauptung nichts, das Erstgericht gebe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt des Sachverständigengutachtens unrichtig wieder.

Der Einwand von Aktenwidrigkeit einer Feststellung zu einer Rechnung des Unternehmens Be***** (US 139) leidet nicht nur am vorstehend aufzeigten Missverständnis, sondern auch an mangelnder Legitimation des Angeklagten Heinz B*****, weil der diesbezügliche Schuldspruch (A/II/2/a, Projekt „Multimediales Zentrum“) allein die Angeklagte Andrea H***** betrifft (§ 282 Abs 1 StPO).

Erneut die Begründungsebene verfehlend (vgl RIS-Justiz RS0099492, RS0099431) macht der Angeklagte als Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) geltend, das Erstgericht habe eine Tatsache unrichtig wiedergegeben, indem es konstatierte, dass er über Anweisung von DI Johann Otto H***** begonnen habe, „eine zweite (schwarze) Buchhaltung, sogenannte Nero-Buchhaltung“ zu führen, in der sämtliche Einnahmen des Einzelunternehmens erfasst wurden (US 187).

Der Einwand versagt zudem deshalb, weil die Frage, ob Heinz B***** mit dem Aufbau der schwarzen Buchhaltung begann oder eine schon vorhandene fortführte, der Beschwerdeansicht zuwider keine für Schuldspruch oder Strafsatz entscheidende Tatsache betrifft.

Auch das übrige Vorbringen der Mängelrüge zeigt bei der Geltendmachung von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht auf, dass das Erstgericht eine Aussage (nämlich die des Zeugen Frowald Gr*****, vgl US 281) unrichtig wiedergegeben oder aus dem Gutachten (in Betreff der Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen für 1998, vgl US 223) falsch zitiert habe.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) strebt Freispruch des Angeklagten Heinz B***** von den Betrugsvorwürfen wegen entschuldigenden Notstands (§ 10 Abs 1 StGB) an.

Indem sich die Einwände gegen die Formulierung des Erstgerichts wenden, der Angeklagte habe sein Verhalten als „dem Strafaufhebungsgrund des entschuldigenden Notstandes im Sinne des § 10 Absatz 1 StGB subsumierbar“ gesehen (US 181 f), und betonen, dass es sich um einen Schuldausschließungsgrund handle, weshalb dem Urteil Nichtigkeit nach Z 9 lit b anhafte, verfehlen sie die für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Rechtsfehlers maßgebenden Bezugspunkte. Diese liegen zum einen im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) und nicht in den hier übrigens von der Beschwerde unterstellten (vgl US 182) - rechtlichen Erwägungen des Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und zum anderen im konstatierten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0122721, RS0099810; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 600). Auch dem wird die Beschwerde mit dem auf Darlegung eines solchen Mangels zielenden weiteren Vorbringen nicht ansatzweise gerecht.

Einen Rechtsfehler infolge Verneinung von entschuldigendem Notstand (§ 10 FinStrG,§ 10 Abs 1 StGB) behauptet der Angeklagte zudem in Ansehung der Schuldsprüche wegen Finanzvergehen (C/IV/1 und 2).

Dabei geht er jedoch prozessordnungswidrig über die konstatierte Überzeugung des Erstgerichts hinweg, er habe keineswegs, wie von ihm behauptet, lediglich die Anordnungen von Andrea H***** ausgeführt und es aus Furcht seinen Arbeitsplatz zu verlieren nicht gewagt, sich zu widersetzen (US 272; vgl übrigens US 46, 50).

Soweit der Angeklagte strafbefreiende Wirkung der von ihm als Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG erachteten Mitteilungen an das Finanzamt (US 277 und 283) reklamiert (Z 9 lit b), leitet er nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0118415), weshalb unbeachtlich sein soll, dass eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung aus den Feststellungen (vgl US 303 unten f) nicht hervorgeht (§ 29 Abs 2 FinStrG; vgl RIS-Justiz RS0110925). Er macht auch keinen diesbezüglichen Feststellungsmangel geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz B***** verfehlt demnach zur Gänze ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

In Betreff der Schuldsprüche A/I und II macht die Staatsanwaltschaft Nichtigkeit nach Z 10 mit dem Vorbringen geltend, die im Urteil getroffenen Feststellungen würden hinsichtlich beider Angeklagter die Verwirklichung der Betrugsqualifikation des § 147 Abs 3 StGB (und nicht bloß jener des § 147 Abs 2 StGB) ergeben.

Dazu verweist sie auf Konstatierungen zu den Projekten „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“ (A/I/1), „Historischer Garten und Tierpark (Wegenetz)“ (A/I/2), „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“ (A/II/1) und „Multimediales Zentrum“ (A/II/2).

Soweit die Staatsanwaltschaft zusammenfassend ausführt, das Erstgericht habe zu diesen Förderprojekten festgestellt, dass Andrea H***** und Heinz B***** Verantwortliche von Rechtsabteilungen des Amtes der S***** und die Verantwortlichen der Bauinitiative II durch konstatierte Täuschungen über die Förderfähigkeit der vorgelegten Rechnungen und über das Vorhandensein des zur Gesamtfinanzierung der Projekte benötigten Fremd- und Eigenkapitals zur Auszahlung der Förderungen für die angeführten Projekte im Gesamtausmaß von 6.000.000 S verleiteten, vernachlässigt sie zwar, dass nur die Schuldsprüche zu A/I beide Angeklagte betreffen, jene zu A/II dagegen allein Andrea H*****. Angesichts der ins Treffen geführten Schadensbeträge (A/I/1: 400.000 S; A/I/2: 2.000.000 S; A/II/1 und A/II/2: je 1.800.000 S) hat dies jedoch für die reklamierte Qualifikation im Ergebnis keine Bedeutung.

Allerdings setzt sich die Staatsanwaltschaft darüber hinweg, dass den Entscheidungsgründen des Urteils keine Feststellungen zu entnehmen sind, aus denen sich ein für die Qualifikation hinreichender Schädigungsvorsatz der beiden Angeklagten ergäbe. Das Erstgericht konstatierte dazu mit Blick auf sämtliche Betrugsvorwürfe, dass Andrea H***** und Heinz B***** eine Schädigung des L***** in einem insgesamt 3.000, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Betrag bewirkten, welche sie ernstlich für möglich hielten und womit sie sich auch abfanden (US 43 unten f, 44 unten f; vgl US 106).

Die Subsumtionsrüge ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der die Staatsanwaltschaft die Freisprüche von Andrea H***** und Heinz B***** in Ansehung von Betrugsvorwürfen betreffend drei weitere Förderungsprojekte bekämpft (vgl Freispruch A/a: „Historischer Garten und Tierpark“; A/b/1 und A/c/1: „Rekonstruktion des historischen Siegmundsgartens“; A/b/2 und A/c/2: „Neugestaltung der historischen Gartenanlage zweiter Bauabschnitt“).

Die Staatsanwaltschaft kritisiert die vom Erstgericht im Hinblick auf einen Überhang „förderfähiger“ Rechnungen gewählte Art der Schadensberechnung, welche dieses veranlasst hat, bei den drei Förderungsprojekten eine unrechtmäßige Bereicherung (auch wenn deren tatsächlicher Eintritt kein Tatbestandsmerkmal ist) zu verneinen (US 155, 165, 170, 173 ff).

Sie legt der Rechtsrüge jedoch im Urteil nicht getroffene Feststellungen zur inneren Tatseite zugrunde, indem sie von einem „auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten bedingten Vorsatz“ ausgeht.

Solcherart ungenügend an der Verfahrensordnung orientiert verfehlt auch die Rechtsrüge ihr Ziel (RIS-Justiz RS0099810).

Auf das (den Konstatierungen gleichfalls nicht zu entnehmende) Erfordernis eines Schädigungswillens der Angeklagten in Bezug auf die genannten drei Förderprojekte geht die Staatsanwaltschaft im Übrigen gar nicht ein.

Sie macht demnach keinen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) in Ansehung der Tatbestandsmerkmale geltend, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält (RIS-Justiz RS0118580).

Diesbezügliche Feststellungsmängel sofern aufgrund des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen Anlass zu entsprechenden Konstatierungen bestand - einzuwenden (Z 9 lit a), gegebenenfalls neben einer Mängelrüge (Z 5) betreffend Konstatierungen, welche die Sachverhaltsbasis anderer Tatbestandsmerkmale verneinen, ist zur erfolgreichen Anfechtung eines Freispruchs jedoch erforderlich. Soweit kein Anlass zu entsprechenden Konstatierungen bestand, wäre eine auf Abweisung darauf bezogener Anträge gestützte Verfahrensrüge (Z 4) zu ergreifen.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft weiters den Freispruch der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf in der Anklageschrift nach § 159 Abs 3 und Abs 4 Z 3 StGB (gemeint: iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB, Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 161 Rz 21; vgl US 465) beurteilten Verhaltens (Z 9 lit a; Freispruch B/I).

Dieser Vorwurf hatte sich zum einen auf den Nachlass des DI Johann Otto H***** und zum anderen auf die T***** OEG, also auf verschiedene Schuldner im Sinn des § 159 StGB bezogen (ON 237 S 9).

Soweit die Staatsanwaltschaft in der Rechtsrüge undifferenziert auch auf tatbestandsmäßiges Verhalten von Andrea H***** in Betreff des Nachlasses rekurriert, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, wie das Vergehen nach § 159 Abs 3 StGB zu einem Zeitpunkt verwirklicht werden sollte, in dem der Schuldner bereits zu existieren aufgehört hat, wie was hier von Bedeutung ist eine Verlassenschaft als juristische Person mit Rechtskraft der Einantwortung (RIS Justiz RS0008131 [T2], RS0012206).

Letztere fand den Feststellungen zufolge im Herbst 2000 statt (US 29), während die für die Beurteilung der Liquiditätslage unter dem Gesichtspunkt des § 159 Abs 3 StGB (mit Blick auf den in der konkreten Gefahr der Zahlungsunfähigkeit bestehenden Taterfolg) maßgebenden Zeitpunkte der in Betracht kommenden Zuwendungen des L***** ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 159 Rz 85) danach liegen, nämlich ab Juli 2002 (US 383, 477 f).

Zudem ist die Rechtsrüge auch insoweit ungenügend an der Verfahrensordnung orientiert, als sie in Betreff der T***** OEG nicht den gebotenen Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz anstellt (RIS-Justiz RS0099810):

Das Erstgericht gelangte zum Freispruch, weil es zusammengefasst zwar andere Tatbestandsmerkmale des § 159 Abs 3 StGB als erfüllt ansah, jedoch vom Fehlen des zur Strafbarkeit erforderlichen Taterfolgs ausging. Dem Urteil zufolge war die konkrete Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der T***** OEG infolge Vorliegens eines ausreichenden Haftungsfonds und der Bereitschaft der Gesellschafter, alsbald auf redliche Weise liquide Mittel zuzuführen, nicht eingetreten (US 479 ff, 487).

Zu diesem Haftungsfonds zählten die Tatrichter maßgeblich auch die Vermögenswerte der Kunstsammlung H***** OEG (US 480 ff, vgl US 379, 447, 480 f).

Indem die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass jene Werte bereits im Nachlass vorhanden gewesen seien, der, wie sie im Zusammenhang damit argumentiert, durch Andrea H***** bis Ende 2000 an den Rand der Zahlungsunfähigkeit geführt worden sei (US 376 unten f; vgl aber US 29 zum Zeitpunkt der Einantwortung im Herbst 2000), vernachlässigt sie die Konstatierungen, denen zufolge der Kunstsammlung H***** OEG durchaus weitere Vermögenswerte zugeführt wurden (US 248, 263, 466; vgl auch US 469 unten f).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt aber auch insoweit eine dem Gesetz entsprechende Ausführung, als sie überdies die Erfüllung der Qualifikation nach § 159 Abs 4 Z 3 StGB behauptet, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb dazu keinerlei Feststellungen im Urteil erforderlich sein sollen, oder insoweit einen Feststellungsmangel geltend zu machen.

Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert in Ansehung der zu den Schuldsprüchen wegen Betrugs (A/I und II) getroffenen Feststellungen mit Blick auf die Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB in verschiedener Hinsicht Widersprüche (Z 5 dritter Fall).

Doch schließen einander die Konstatierungen, dass die Angeklagte Andrea H***** Heinz B***** anwies, möglichst viele Rechnungen umzuschreiben, um frühzeitig in den Genuss einer Förderung zu kommen bzw um bereits zuerkannte Förderungen nicht zu „verschenken“ (US 42), und dass es sie nicht kümmerte, „dem L***** einen entsprechend hohen, jedoch 50.000 Euro nicht übersteigenden Schaden am Vermögen“ zuzufügen (US 35), nach den Denkgesetzen nicht aus. Der Sache nach kritisiert die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorbringen, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die übrigen hinsichtlich dieser Schuldsprüche reklamierten Widersprüche betreffen nicht die Feststellungs- oder die Begründungsebene des Urteils, sondern der Sache nach rechtliche Wertungen des Erstgerichts hinsichtlich der Annahme eines Schadens:

Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Erstgericht zu A/I/1 (Projekt „Renovierung des Wehrganges und des alten Schmiedegebäudes“) von einem Betrugsschaden von 80.596,87 S ausging, während es ausführte, dass die von den beiden Angeklagten getäuschten Beamten am auf Basis der vorgelegten Rechnungen die Auszahlung des dem Nachlass H***** nach den Förderbedingungen nicht mehr zustehenden Betrags von 400.000 S veranlassten (US 55 unten f).

Zu A/I/2 (Projekt „Historischer Garten und Tierpark [Wegenetz]“) macht sie geltend, dass es den Angeklagten den Konstatierungen zufolge gelang, unter Verwendung umgeschriebener Rechnungen der Unternehmen L***** und K***** von Verantwortlichen der Landesfremdenverkehrsabteilung „die gesamte Fördersumme in der Höhe von zwei Millionen S herauszulocken“, wogegen im Urteil (abgesehen von einem dort offen gelegten Rechenfehler) der relevante Schaden in der Differenz der Summe der umgeschriebenen Rechnungen und vorhandener, förderfähiger, nicht eingereichter Rechnungen erblickt wurde (US 85).

Betreffend den Schuldspruch A/II/1 (Projekt „Historischer Garten zweite Ausbaustufe“) wird beanstandet, dass den Urteilsannahmen zufolge entsprechend dem Fördervertrag der „Förderanspruch“ einer zugesicherten, jedoch noch nicht ausbezahlten Förderung erlöschen und eine ausbezahlte Förderung ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein sollte, wenn Organe oder Beauftragte des Ko***** oder des L***** bei der Abwicklung des Förderfalls über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden (US 118), während das Erstgericht annahm, dass durch das festgestellte Bewirken der Erstauszahlung (von 90 % des Fördervolumens von rund 2.000.000 S) mittels Täuschung über die Kreditlinie und die vorhandenen Eigenmittel eine Schädigung des L***** nicht eintrat, weil das Projekt in weiterer Folge umgesetzt wurde (US 120). Jedoch habe das Erstgericht, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, einen Betrugsschaden in Bezug auf die Endabrechnung dieses Förderbetrags angenommen, zu dem es durch Täuschungen mittels umgeschriebener Rechnungen gekommen sei (US 121 ff).

Gleiches wird zu A/II/2 (Projekt „Multimediales Zentrum“) vorgebracht. Auch hier erblickte das Erstgericht in der durch eine Täuschung über Kreditrahmen und Eigenmittel bedingten Freigabe des Förderbetrags von 1.800.000 S keinen Schaden, weil das Projekt umgesetzt wurde. Dagegen habe es, reklamiert die Beschwerde, eine täuschungsbedingte Schädigung bei der Endabrechnung dieses Projekts infolge der Vorlage von umgeschriebenen Rechnungen angenommen (US 139 ff).

Mit der Geltendmachung dieser „Widersprüche“ übt die Staatsanwaltschaft der Sache nach Kritik an rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts. Sie verfehlt damit den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0119089; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 437).

Diese wendet sich des Weiteren gegen Freisprüche beider Angeklagter von Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit drei anderen Förderprojekten (A/a, A/b und A/c).

Dies ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Staatsanwaltschaft dazu weder Feststellungsmängel in Ansehung der Tatbestandsmerkmale geltend gemacht hat, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält (Z 9 lit a), noch, soweit kein Anlass zu entsprechenden Konstatierungen bestand, eine auf Abweisung darauf bezogener Anträge gestützte Verfahrensrüge (Z 4) ergriffen hat:

Wie erwähnt wurde im Urteil nichts zu einem Schädigungs- und einem Bereicherungswillen der Angeklagten in Bezug auf diese Projekte festgestellt. Daher hätte es zur Anfechtung des Freispruchs auch eines diesbezüglichen Vorbringens im aufgezeigten Sinn bedurft.

Außerdem strebt die Staatsanwaltschaft mit der Mängelrüge die Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf jenes Verhaltens an, das in der Anklageschrift nach § 159 Abs 3 und 4 Z 3 StGB beurteilt worden war (Freispruch B).

Sie verweist, ohne sich am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der geltend gemachten Nichtigkeit (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) zu orientieren, auf ein in der Beschwerde (unter anderen Aspekten, wie erwähnt gleichfalls nicht prozessordnungskonform) zusammengestelltes Gemenge (BS 15 bis 24) aus Konstatierungen des Erstgerichts, urteilsfremden Sachverhaltsannahmen, Rechtsausführungen des Erstgerichts und daran geübter Kritik. Damit verbindet sie das demzufolge unklare Vorbringen, zu den solcherart angeführten „Feststellungen“ stünden jene im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), „dass die Hausbank V***** in jeder Phase die weiteren wirtschaftlichen Schritte des Unternehmens finanziert hätte, wofür auch die Kreditstundungen sprechen“ (wobei Letzteres die Beweiswürdigung betrifft; vgl US 452).

Ebenso wenig entspricht es dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), aus der äußerst umfangreichen Urteilsausfertigung eine Passage ohne Angabe der Fundstelle herauszugreifen (RIS-Justiz RS0124172), hinsichtlich der ein Widerspruch zum vorgenannten Gemenge behauptet wird: „Ebenfalls im Widerspruch dazu stehen die Feststellungen des Erstgerichtes, die Formulierung im Brief vom sei nicht dazu geeignet, unmissverständlich auf einen akuten Liquiditätsengpass schließen zu lassen, zumal derartige Schreiben sicherlich so abzufassen seien, um die politischen Verantwortungsträger auf die Notwendigkeit einer Förderung hinzuweisen und einen größeren Druck zu erzeugen“.

Worin die überdies behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegen soll, lässt die Beschwerde vollends offen.

Indem die Staatsanwaltschaft weiters teils sprachlich unvollständig (BS 38) Einwände (in Richtung eines Widerspruchs zu Feststellungen) gegen Urteilsaussagen über eine in den Entscheidungsgründen verneinte „bedrohliche Situation im Sinne des § 159 Abs 3 StGB“ sowie (widersprüchliche Wertungen reklamierend) über die Redlichkeit oder Unredlichkeit der Geschäftsführung der Andrea H***** erhebt, übt sie der Sache nach wieder Kritik an rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts und verfehlt damit erneut den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS Justiz RS0119089).

Unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf als erörterungsbedürftig erachtete Aussagen von Zeugen (Dr. Gerhard Hi***** und Waltraud Kla*****) zu rekurrieren, ohne die Fundstelle im umfangreichen Aktenmaterial anzugeben, entspricht ebenso wenig der Verfahrensordnung (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0124172).

Schließlich verfehlt die Mängelrüge (Z 5) auch insoweit ihr Ziel, als sie in Betreff des Freispruchs der Angeklagten Andrea H***** vom Vorwurf in Richtung eines an Christoph Ho***** begangenen Betrugs (US 27) ohne Ausrichtung an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes Undeutlichkeit und Unvollständigkeit in Ansehung der Feststellungen zu den vom Genannten in Rechnung gestellten Renovierungsarbeiten und Verkäufen einwendet. Der unsubstanziierte Hinweis der Beschwerde auf „die von Christoph Ho***** vorgelegten umfangreichen Unterlagen“ geht am mehrfach erwähnten Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) vorbei.

Die großteils nicht an der Verfahrensordnung orientierte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht demnach zur Gänze fehl.

Zur Neubemessung der Strafe betreffend Andrea H***** nach dem StGB

Infolge Aufhebung des betreffenden Strafausspruchs wegen Nichtigkeit (Z 11 zweiter und dritter Fall) war betreffend die Angeklagte Andrea H***** die Strafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A/I und II) neu zu bemessen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO).

Dabei waren der die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB um ein Vielfaches übersteigende Schaden und vor allem die besondere Intensität der Angeklagten bei Umsetzung ihres Vorhabens sowie ihre verfestigt wertwidrige Einstellung im Rahmen der nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmenden Sanktion gebührend zu veranschlagen (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB).

Erschwerend fiel im Einzelnen die (vom Aspekt der weit über der Qualifikationsgrenze liegenden Höhe des Schadens zu unterscheidende) zweifache Qualifikation als schwerer Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) ins Gewicht, mildernd der ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie der Umstand, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und sich die Angeklagte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB).

Der Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) ist nicht gegeben:

Die Angeklagten erfuhren im August 2005 vom vorliegenden Strafverfahren (EGMR , Donner gegen Österreich, Nr 32.407/04; RIS-Justiz RS0124901). Nach umfangreichen Ermittlungen kam es im August 2007 zur Erhebung der Anklage. Die Hauptverhandlung führte nach eingehender Beweisaufnahme am 29. Verhandlungstag zum vorliegenden Urteil. Dessen mehr als 500 Seiten umfassende Ausfertigung wurde den Verteidigern am zugestellt. Zur Ausführung der Rechtsmittel wurde den Angeklagten wegen des Umfangs des Verfahrens auf ihren Antrag hin eine Frist bis bewilligt. Die Abfassung des Urteils durch das Gericht und die Anfechtung durch die Verteidiger nahmen daher etwa gleich viel Zeit in Anspruch. Ende Dezember 2009 brachten die Verteidiger zu den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft Gegenausführungen beim Erstgericht ein. Mit der vorliegenden Entscheidung wurde die umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafsache nach rund fünfeinhalb Jahren ohne Phasen behördlicher oder gerichtlicher Untätigkeit abgeschlossen (vgl Grabenwarter , EMRK 4 § 24 Rz 69).

Daher sah sich der Oberste Gerichtshof zu der aus dem Spruch ersichtlichen Strafe der Angeklagten Andrea H***** bestimmt.

Da mit Blick auf ihr Vorleben und die Art ihrer Taten nicht der Vollzug der gesamten über sie verhängten Strafe spezial und generalpräventiv erforderlich erschien, war gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil bedingt nachzusehen.

Zu den Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe

Hinsichtlich des Andrea H***** betreffenden Strafausspruchs nach dem StGB waren die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen auf die Neubemessung der Strafe zu verweisen.

Für die gemäß § 22 Abs 1 FinStrG gesondert zu sanktionierenden Finanzvergehen verhängte das Erstgericht über die Angeklagte eine Geldstrafe von 272.657 Euro, das sind 20 % der höchstmöglichen Geldstrafe, nämlich des Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 33 Abs 5 FinStrG), und eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten.

Dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen (vgl RIS-Justiz RS0086300) und den langen Tatzeitraum als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die lange Verfahrensdauer als mildernd.

Die Angeklagte strebt die Herabsetzung und die bedingte Nachsicht der Geldstrafe, die Staatsanwaltschaft jedoch deren Erhöhung und die zusätzliche Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe an.

Doch ist die vom Erstgericht verhängte Strafe unter Berücksichtigung dessen angemessen, dass nach dem Gesagten der Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) nicht vorliegt, wohl aber der im Urteil nicht veranschlagte des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB, § 23 Abs 2 FinStrG). Die Strafe trägt dem Schuldgehalt der Taten, dem Umstand, dass diese schon vor längerer Zeit begangen wurden und sich die Angeklagte seither wohlverhalten hat, dem Teilgeständnis und der erfolgten Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 2, 14, 17 und 18 StGB iVm § 23 Abs 2 FinStrG) gebührend Rechnung, auch den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (§ 23 Abs 3 FinStrG).

Zu einer Änderung von Geld- oder ersatzweiser Freiheitsstrafe oder zu der von der Staatsanwaltschaft zudem angestrebten bedingten Freiheitsstrafe sah sich der Oberste Gerichtshof daher nicht bestimmt.

Betreffend Heinz B***** war den Berufungen ebenso wenig Folge zu geben:

Hinsichtlich des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB verhängte das Erstgericht über ihn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die es für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Als erschwerend wertete es „die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit“, das mehrfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze, den hohen sozialen Störwert und den langen Deliktszeitraum, als mildernd den Umstand, dass die Taten schon länger zurückliegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, die lange Verfahrensdauer sowie das umfassende und reumütige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Der Milderungsgrund der „Unbescholtenheit“ (vgl § 34 Abs 1 Z 2 StGB) kommt Heinz B***** nach Meinung des Schöffengerichts nicht zugute, „weil er jahrzehntelang an der Abgabenverkürzung mitwirkte und davon profitierte sowie auch die betrügerischen Handlungen mit dem gleichen Gesinnungswert setzte“ (US 500).

Sehr wohl sei ihm aber als sehr gewichtiger Milderungsgrund zugute zu halten, dass er wenn auch über Druck schlussendlich die Machinationen schonungslos offengelegt und somit wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe (US 500).

Der Angeklagte strebt eine Herabsetzung, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht an.

Dem kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Sofern das Schöffengericht mit dem ersten Erschwerungsgrund zum Ausdruck bringen wollte, dass der Betrug zweifach als schwer (§ 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) qualifiziert ist (RIS-Justiz RS0091058, vgl auch RS0116020), sind die als aggravierend angesehenen Aspekte nicht zu beanstanden.

Von den genannten Milderungsgründen liegt jener der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer aus den schon genannten Gründen nicht vor.

An dessen Stelle tritt jedoch jener nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB, wonach es dem Täter zugute kommt, wenn er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Dies wie im vorliegenden Urteil mit einem Hinweis auf nicht rechtkräftig abgeurteiltes strafbares Verhalten abzulehnen (US 500), widerstreitet Art 6 Abs 2 MRK (RIS-Justiz RS0074684; vgl EGMR , Böhmer gegen Deutschland, Nr 37.568/97).

Der zudem von beiden Seiten eingewendeten untergeordneten Beteiligung des Angeklagten Heinz B***** kommt mit Blick auf dessen doch zentrale Stellung im Betrugsgeschehen keine weiters ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Seiner geständigen Verantwortung wurde im Urteil angemessen Rechnung getragen.

Aufgrund dieser Erwägungen sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu einer Veränderung der vom Erstgericht ausgesprochenen Strafe wegen Betrugs veranlasst.

Die Berufung des Angeklagten, nicht auch jene der Staatsanwaltschaft, wendet sich weiters gegen die über Heinz B***** wegen der Finanzvergehen verhängte, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Geldstrafe von 101.384 Euro, zu der eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten ausgesprochen wurde. Die Geldstrafe macht 20 % des Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 33 Abs 5 FinStrG) aus.

Auf das Geständnis des Heinz B***** wurde bei Bemessung der Strafe angemessen Bedacht genommen, wogegen das Erstgericht wie gezeigt zu Unrecht von unverhältnismäßig langer Dauer des Verfahrens ausging.

Die Bedeutung der Rolle des Angeklagten war auch in Ansehung der Finanzvergehen keineswegs so gering, dass sie eine mildere Strafe rechtfertigen könnte.

Daher war den Berufungen auch insoweit nicht Folge zu geben.

Zur Berufung des Angeklagten Heinz B***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche

Der Berufung des Heinz B***** gegen das Anschlusserkenntnis (US 18, 20) kam Berechtigung zu.

Die in der Hauptverhandlung unterbliebene Vernehmung dieses Angeklagten zum Anspruch des Privatbeteiligten L***** (S 140/XX; § 245 Abs 1a StPO) konnte im Gerichtstag wegen Abwesenheit des Angeklagten nicht nachgeholt werden (RIS Justiz RS0101175 [T1]). Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung fand der Oberste Gerichtshof keinen Anlass. Dem Privatbeteiligten stand es frei, in der Hauptverhandlung auf eine Erklärung des Angeklagten zu den erhobenen Ansprüchen hinzuwirken.

Demnach fehlt es an einer zwingend vom Gesetz geforderten Prozesserklärung, ohne die ein Zuspruch nicht erfolgen kann ( Spenling , WK StPO Vor §§ 366 379 Rz 11 mwN). Daher war der Privatbeteiligte L***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (SSt 40/62).

Zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens

Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Sie umfasst nicht die Kosten des amtswegigen Vorgehens.