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SWK 22, 1. August 2016, Seite 979

Der neue Unionszollkodex

Verschärfungen bei der Festsetzungsverjährung im Zollrecht

Alexander Stieglitz und Willy Scheurecker

Mit ist der neue Unionszollkodex (UZK) in Kraft getreten. Der UZK löst den bis dahin gültigen Zollkodex der Gemeinschaft (ZK) ab. Neben vielen anderen Änderungen ergeben sich insb Auswirkungen im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften. Bei „strafbaren Handlungen“ verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf zehn Jahre. Ob Eingangsabgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt wurden, spielt – abweichend von der bisherigen Rechtslage und den Regelungen der BAO – keine Rolle.

1. Der Unionszollkodex

Seit ist der neue UZK in Kraft. Damit gehen zahlreiche Änderungen und Neuerungen einher, wie zB in folgenden Bereichen:

  • Zollverfahren,

  • vorübergehende Verwahrung und Lagerung,

  • zollrechtliche Bewilligungen,

  • die Bedeutung des AEO im UZK,

  • Zollschuldrecht,

  • Warenursprung und Präferenzen,

  • Zollwert,

  • Sicherheitsleistung für die vorübergehende Verwahrung,

  • zollrechtliche Vertretung/Abgabe von Zollanmeldungen,

  • zentrale Zollabwicklung,

  • zollrechtliche Entscheidungen,

  • Sanktionen bei Verstößen.

Neben zahl- und umfangreichen Änderungen auf EU-Ebene wurden dazu auch ergänzende nationale Rechtsvorschriften wie das Zollrechts-Durchführungsgesetz an den neuen UZK angepasst. Im Folgenden sollen die Änderungen im Hinblic...

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