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Linear zu besteuernde Einkünfte im Verlustausgleich nach § 23a EStG
Inwieweit greift die Verlustausgleichssperre beim Anfallen von operativen Verlusten und linear zu besteuernden Einkünften auf Ebene einer KG (Mitunternehmerschaft)?
§ 23a EStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016 stellt die Praxis vor große Herausforderungen. Viele neue Fragen sind zu beantworten. Eine davon – linear zu besteuernde Einkünfte im Verlustausgleich – wird systemkonsistent gelöst.
1. Ein Ausgangsbeispiel
Eine natürliche Person A ist als Kommanditist (kapitalistischer Mitunternehmer) zu 10 % an einer KG beteiligt. Die Haft- und Pflichteinlage in Höhe von 1 Mio Euro ist voll einbezahlt. Das Eigenkapital (EK) 1 von A beträgt am 1 Mio Euro.
2016 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) werden A als Kommanditist +100.000 Euro Gewinntangente zur freien Entnahme nach § 168 UGB zugewiesen.
Ertragsteuerrechtlich wird diese unternehmensrechtliche Gewinntangente von A zerlegt in drei Komponenten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– + + | 300.000 Euro: Verlust aus dem laufenden Betrieb 100.000 Euro: Einkünfte, die nach § 27a EStG mit linear 25 % oder 27,5 % zu besteuern sind 300.000 Euro: Einkünfte, die nach § 30a EStG linear mit 30 % zu besteuern sind |
+ | 100.000 Euro: positive Einkünfte aus dem KG-Anteil |
2. Die Frage
Ist das EK 1 von A in Höhe der einbezahlten Haft- und Pflichteinlage von +1 Mio Euro um –300.000 Euro operative Verlusttangente zu mindern?
3. Die Lösung
Nein; das EK 1 von A bleibt in Höhe von +1 Mio Euro bestehen. A erzielt aus ...