Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 14-15, 20. Mai 2016, Seite 692

Linear zu besteuernde Einkünfte im Verlustausgleich nach § 23a EStG

Inwieweit greift die Verlustausgleichssperre beim Anfallen von operativen Verlusten und linear zu besteuernden Einkünften auf Ebene einer KG (Mitunternehmerschaft)?

Reinhold Beiser

§ 23a EStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016 stellt die Praxis vor große Herausforderungen. Viele neue Fragen sind zu beantworten. Eine davon – linear zu besteuernde Einkünfte im Verlustausgleich – wird systemkonsistent gelöst.

1. Ein Ausgangsbeispiel

Eine natürliche Person A ist als Kommanditist (kapitalistischer Mitunternehmer) zu 10 % an einer KG beteiligt. Die Haft- und Pflichteinlage in Höhe von 1 Mio Euro ist voll einbezahlt. Das Eigenkapital (EK) 1 von A beträgt am 1 Mio Euro.

2016 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) werden A als Kommanditist +100.000 Euro Gewinntangente zur freien Entnahme nach § 168 UGB zugewiesen.

Ertragsteuerrechtlich wird diese unternehmensrechtliche Gewinntangente von A zerlegt in drei Komponenten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

+
+
300.000 Euro: Verlust aus dem laufenden Betrieb
100.000 Euro: Einkünfte, die nach § 27a EStG mit linear 25 % oder 27,5 % zu besteuern sind
300.000 Euro: Einkünfte, die nach § 30a EStG linear mit 30 % zu besteuern sind
+
100.000 Euro: positive Einkünfte aus dem KG-Anteil

2. Die Frage

Ist das EK 1 von A in Höhe der einbezahlten Haft- und Pflichteinlage von +1 Mio Euro um –300.000 Euro operative Verlusttangente zu mindern?

3. Die Lösung

Nein; das EK 1 von A bleibt in Höhe von +1 Mio Euro bestehen. A erzielt aus ...

Daten werden geladen...