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SWK 11, 10. April 2016, Seite 577

Geplante Änderungen für den Einzel- und Konzernabschluss

Die Eckpunkte des Ministerialentwurfs im Überblick

Katharina Haselsteiner, Jürgen Reinold und Karl Stückler

Mit dem am veröffentlichten Ministerialentwurf des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016 (APRÄG 2016 idF 190/ME 25. GP) wird die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen in das österreichische Recht umgesetzt. Der Gesetzgeber nützt die Gelegenheit, an die Änderungen durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) anknüpfend, einige Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen, wobei größere inhaltliche Änderungen nach den Erläuterungen des ME nicht beabsichtigt sind. Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

1. Einzelabschluss

1.1. Buchführungspflicht

Mit dem RÄG 2014 wurde in § 189 Abs 1 Z 2 UGB die Rechnungslegungspflicht kapitalistischer Personengesellschaften novelliert. Es ist zu unterscheiden:

  • Nach Z 2 lit a sind Personengesellschaften, bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie im Anhang I der RL 2013/14/EU genannt (für Österreich AG und GmbH sowie SE) oder mit diesen vergleichbar sind, rechnungslegungspflichtig. Die Ausübung einer u...

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