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Rechtsgebühren: Bestandvertrag
Die Rechtsfolge der Ausübung eines dem Mieter eingeräumten Weitergaberechts ist die Vertragsübernahme durch den neuen Mieter, die ohne weitere Erklärung durch den Vermieter erfolgt. Eine Vertragsübernahme bei Ausübung eines Weitergaberechts erfüllt mangels einer Schrift über einen zwischen Bestandgeber und neuem Bestandnehmer (neu) abgeschlossenen Bestandvertrag nicht den Tatbestand des § 22 TP 5 GebG, sondern kann – Entgeltlichkeit dieser Weitergabe vorausgesetzt – zur Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 GebG führen. – (§ 33 TP 5 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/16/0072)