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Wechsel von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts zur Gemeinnützigkeit
Wichtige Fragen im Überblick
In dieser Information wird die Rechtsansicht des BMF im Zusammenhang mit wichtigen Fragen beim Wechsel von Betrieben gewerblicher Art zur Gemeinnützigkeit wiedergegeben.
1. Allgemeines
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts iSd § 2 KStG 1988 sind eigene Steuersubjekte, die von der Person des Rechtsträgers (der Körperschaft öffentlichen Rechts) verschieden sind. Sie unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG 1988, und das Verhältnis zur Trägerkörperschaft wird behandelt wie das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und einem GesellS. 513 schafter, womit etwa auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern (zB Grundstücken) durch die Trägerkörperschaft an den Betrieb gewerblicher Art grundsätzlich als gesellschaftsrechtliche Einlage zu werten ist, welche nach § 6 Z 14 EStG 1988 als Tausch qualifiziert wird (vgl KStR 2013, Rz 64 ff und 89 ff).
Wechselt ein Betrieb gewerblicher Art von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt (zB durch Erlangen oder Wegfall der Begünstigungen der §§ 35 ff BAO für die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke), ist § 18 KStG 1988 zu berücksichtigen (vgl KStR 2013, Rz 97).
2. Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
Voraussetzung für das Vorliegen eines gemäß §§ 34 ff BAO begü...