Suchen Kontrast Hilfe
OGH 24.07.2013, 9ObA46/13z

OGH 24.07.2013, 9ObA46/13z

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0088931
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
Normen
RS0123222
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.
Norm
RS0021284
1./ Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

2./ Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit.

3./ Der Arbeitgeber erhält die Verfügung über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers.

4./ Die vorgenannten (Punkt 2./) Merkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten.
Norm
RS0021332
Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert.
Norm
RS0021306
Der Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.
Normen
RS0021518
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Normen
RS0111914
Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule).
Normen
RS0035962
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
Normen
RS0028612
Die Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an.
Normen
RS0021299
Der Arbeitnehmer schuldet eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Der Umfang seiner Leistungspflicht bestimmt sich nicht nach einem vorgegebenen quantitativen "Soll". Die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung. Der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geschuldete Zeitlohn steht daher mit der Arbeitszeit und nicht dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang.
Norm
RS0021749
Die Verpflichtung zur regelmäßigen dauernden Dienstleistung steht der Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht entgegen.
Norm
RS0021740
Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich ebenso wie der abhängige Arbeitnehmer nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der freie Arbeitnehmer ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, daß bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" (= "abhängiger") Arbeitsvertrag führen würde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** H*****, vertreten durch Dr. Stefan Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 21.416,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 14.166,02 EUR) der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Rekurs (Revisionsinteresse 7.250 EUR) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 55/12v-52, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 47 Cga 154/09v-47, über Berufung der klagenden Partei teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und der Rekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Die Rekursgegnerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur außerordentlichen Revision:

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen als echter Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag zu qualifizieren sei, einer rechtlichen Fehlbeurteilung unterlegen sei, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren sei. Unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen echtem Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag und Abwägung aller Umstände hätten die Vorinstanzen das Vertragsverhältnis als echten Arbeitsvertrag qualifizieren müssen.

1.1 Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (9 ObA 53/13d; RIS-Justiz RS0021518; RS0021332; RS0021306; RS0021284). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit - dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert - müssen nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob sie ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei der Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS-Justiz RS0021332 [T15], zuletzt 9 ObA 53/13d). Die Frage, ob zwischen den Parteien ein echter Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag bestand, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0111914 [T6] ua). Hat daher - wie hier - die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage.

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass hier von einem freien Dienstvertrag auszugehen sei, weil die Elemente eines freien Dienstverhältnisses an Gewicht überwiegen, ist keineswegs unvertretbar: Die Klägerin war zwar sachlichen, aber keinen persönlichen Weisungen unterworfen und konnte sich die Arbeitszeit selbst einteilen. Bei den sogenannten „Montagsbesprechungen“ im Betrieb der Beklagten, an der die angestellten Mitarbeiter teilnehmen mussten, war auch die Klägerin fast immer anwesend. Dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, steht jedoch nicht fest. Die von ihr geführten Stundenaufzeichnungen wurden von der Beklagten deshalb überprüft, weil die Parteien zu Beginn ihres Vertragsverhältnisses vereinbart hatten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit grundsätzlich projektbezogen und stundenweise (Stundenlohn zwischen 22 und 23 EUR) abrechnet. Die Klägerin hatte zwar im Betrieb der Beklagten ein Büro mit üblicher Ausstattung zur Verfügung, konnte ihre Arbeit aber auch zu Hause mit ihren eigenen Arbeitsmitteln erbringen. Ihre Urlaube stimmte sie zwar mit einer im Jahre 2008 bei der Beklagten angestellten Grafikerin ab und meldete größere Urlaube dem Geschäftsführer der Beklagten unter Verwendung von im Betrieb frei zugänglichen Urlaubszetteln, dass sie aber Urlaubsvereinbarungen treffen musste, konnte nicht festgestellt werden. Die Frage der Vertretung war nie Thema zwischen den Parteien; die Klägerin ließ sich auch nicht vertreten. Der Wohnort der Klägerin (hier in Österreich oder Deutschland) ist kein Qualifikationsmerkmal eines echten Arbeitsvertrags. Auch eine regelmäßige dauernde Dienstleistung steht für sich genommen der Annahme eines freien Dienstvertrags nicht entgegen (9 ObA 110/06a; RIS-Justiz RS0021749). Dass die Klägerin bei Beginn ihrer Tätigkeit keinen Arbeitsvertrag als Angestellte mit der Beklagten abschließen, sondern nach Beratung mit ihrem Steuerberater auf selbständiger Basis für die Beklagte tätig sein wollte, sei nur am Rande erwähnt.

1.2 Auch was die Auslegung der Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten am betrifft, sei das Berufungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt. Gemessen am objektiven Empfängerhorizont sei die Erklärung als Kündigung, jedenfalls aber als Änderungskündigung aufzufassen gewesen.

Eine rechtsgeschäftliche Erklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an. Ob die Erklärung eines Vertragsteils als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028612 [T9, T10] ua). Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, begründet eine derartige Beurteilung daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 56/12v ua).

Eine derartige krasse Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Auch unter Berücksichtigung, dass der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin zu Beginn des Verhältnisses zugesagt hatte, dass sie von einem jährlichen Rahmenauftragsvolumen von ca 40.000 EUR ausgehen könne, und die Klägerin mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten „voll ausgelastet“ war, ist das Auslegungsergebnis des Erstgerichts vertretbar: Die Mitteilung des Geschäftsführers, dass ab eine fest angestellte Grafikerin in seinem Betrieb zu arbeiten beginnen werde und dass damit der Jobumfang, den die Klägerin zu bedienen habe, weniger werden könnte, kann gemessen am objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin auch nach dem fortsetzen werde, sich die einzelnen „Aufträge“ und damit allenfalls ihr Arbeitsumfang reduzieren könnten. Der Annahme einer Änderungskündigung steht die vorerst nur geäußerte Möglichkeit („könnte“) eines in Zukunft geringeren Arbeitsumfangs entgegen. Abgesehen davon erfolgt auch die Entlohnung eines freien Dienstverhältnisses, anders als bei einem Werkvertrag nicht auftragsbezogen. Die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung (RIS-Justiz RS0021299).

Der geltend gemachte Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegt nicht vor. Dieser Vorwurf kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema eine andere als vom Rechtsmittelwerber gewünschte Feststellung getroffen wurde (RIS-Justiz RS0043480 [T15, T19]; RS0043320 [T18] ua).

Insgesamt vermag die Revision der Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht darzustellen; sie ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

2. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:

Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO mit der Begründung zugelassen, dass zur Frage, ob eine nicht dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung den Eintritt der Fälligkeit verhindere, obwohl die Rechnung überprüfbar sei, eine jüngere Judikatur fehle.

Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht der Zulassung des Rekurses zugrundegelegte Frage ist zur Lösung des konkreten Falls nicht erforderlich und daher keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0088931). Wie beim Arbeitsvertrag begründet auch der freie Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis, weil auch der freie Dienstnehmer dem Dienstgeber auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (9 ObA 99/91; RIS-Justiz RS0021740). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem freien Dienstnehmer das vereinbarte, mangels Vereinbarung das angemessene (§ 1152 ABGB) Entgelt zu bezahlen (vgl 8 ObA 95/01f). Der Anspruch auf laufendes Entgelt entsteht mit dem Erfüllen der Arbeitspflicht (9 ObA 70/12b; Rebhahn in ZellKomm² § 1152 ABGB Rz 70). Die Legung einer bestimmten - insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Modalitäten entsprechenden Rechnung durch die Klägerin war keine vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung. Wenn das Berufungsgericht zur Klärung einzelner Rechnungspositionen eine Verbreiterung der Tatsachengrundalge für notwendig gehalten hat, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 ZPO Rz 26 mwN).

Da es somit der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auch hinsichtlich der Aufhebung nicht bedurfte, ist auch der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222). Die Rekursgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035962).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00046.13Z.0724.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAE-02219