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OGH 29.05.2013, 9ObA53/13d

OGH 29.05.2013, 9ObA53/13d

Rechtssätze


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Norm
RS0021284
1./ Als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

2./ Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit.

3./ Der Arbeitgeber erhält die Verfügung über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers.

4./ Die vorgenannten (Punkt 2./) Merkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle gemeinsam vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten.
Norm
RS0021332
Der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert.
Normen
RS0021518
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Normen
RS0111914
Abgrenzung Arbeitsvertrag - freier Dienstvertrag; Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 4/13i-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (vgl RIS-Justiz RS0021518; RS0021332; RS0021306; RS0021284). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit - dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert - müssen nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob sie ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS-Justiz RS0021332 [T15], zuletzt zB 9 ObA 16/12m). Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (zB RIS-Justiz RS0111914 [T6]).

2. Der Kläger war zu 25 % an einer GmbH beteiligt, die Komplementärin einer GmbH & Co KG war. Diese war Pächterin von vier Gastronomiebetrieben. Nach seinem mit der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrag war der Kläger für die organisatorische Führung dieser Gastronomiebetriebe zuständig. In der Erfüllung seiner Aufgabe war er „gänzlich weisungsfrei“. Er war auch für die Personalauswahl, Personaleinstellung und „-ausstellung“ verantwortlich und weisungsfrei, dies auch hinsichtlich der Einstufung und Entlohnung der Dienstnehmer der GmbH & Co KG. Darüber hinaus war er berechtigt, sämtliche Verhandlungen mit Lieferanten, Versicherungen, Banken und dergleichen im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes zu führen, Verträge abzuschließen und alleine rechtsgültig für die GmbH & Co KG zu zeichnen. Ein gewöhnlicher Arbeitsort war zwar vereinbart, eine Tätigkeit von zu Hause aus war ihm jedoch nach eigenem Ermessen erlaubt. Ausdrücklich waren ihm auch Nebenbeschäftigungen oder sonstige Erwerbstätigkeiten welcher Art immer erlaubt. Neben der Möglichkeit, kostenlos Speisen und Getränke zu konsumieren, war er berechtigt, nach eigenem Ermessen betriebsfremde Personen auf Kosten des Dienstgebers einzuladen oder dieses Recht auf einzelne Dienstnehmer der GmbH & Co KG zu überbinden. Da er somit keiner unmittelbaren Kontrolle durch den Arbeitgeber unterlag, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier ein - nicht der Bestimmung des § 3 AVRAG unterliegendes (8 ObA 143/98g; Binder, AVRAG² § 3 Rz 33; Gahleitner in ZellKomm² AVRAG § 3 Rz 34 ua) - freies Dienstverhältnis vorlag, vertretbar.

Die vermeintliche Feststellung des Erstgerichts, dass der Kläger bei der GmbH „angestellt“ gewesen sei, ist der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Vereinbarung zuzuordnen, die den eben angeführten Kriterien zu folgen hat.

3. Auch der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte mit ihrer Erklärung vom das Vertragsverhältnis des Klägers übernommen hat, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Primärer (vom Kläger vorbereiteter) Inhalt der Erklärung war der ua an ihn gerichtete Auftrag, mit den Dienstnehmern Urlaubsvereinbarungen abzuschließen. Wenn das Berufungsgericht in der abschließenden Bestätigung der Beklagten („Es wird hiemit bestätigt, dass die [Beklagte] sämtliche Arbeitsverhältnisse der [GmbH] und der [GmbH & Co KG] mit übernimmt.“) nur eine Mitteilung der ihr bewussten Tatsache sah, dass die dem AVRAG unterliegenden Dienstverhältnisse des Altpächters zu übernehmen sind, jedoch keine Willenserklärung der Beklagten mit rechtsgeschäftlichem Verpflichtungswillen, auch nicht dem AVRAG unterliegende freie Dienstverhältnisse zu übernehmen, erkannte, so ist auch das nach den Umständen des Falles vertretbar und bedarf keiner Korrektur.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00053.13D.0529.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAE-03758