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SWK 6, 20. Februar 2016, Seite 369

Verkauf von „Altgrundstücken“ ohne Steuer?

Kann bei Ratengeschäften die Steuer ewig hinausgeschoben werden?

Gerhard Kohler und Hannelore Hauleithner

Bei privaten Grundstücksverkäufen ist nach § 30 Abs 3 EStG seit als Einkünfte stets der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei ist zu untersuchen, ob es sich bei der Liegenschaft um sogenannte „Altgrundstücke“ handelt. Maßgebender Stichtag ist dabei stets der . Waren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt nach der alten Bestimmung der Spekulationseinkünfte nicht mehr steuerhängig (weil die Frist von zehn oder fünfzehn Jahren ab der Anschaffung bereits abgelaufen war), dann liegen Altgrundstücke vor. Diese sind also Grundstücke, die vor dem angeschafft worden sind. Bei Mietgebäuden mit begünstigt abgesetzten Herstellungsaufwendungen liegen Altgrundstücke vor, wenn die Anschaffung vor dem lag.

1. Immobilienertragsteuer bei Altgrundstücken

Bei Altgrundstücken ist nach § 30 Abs 4 EStG zu untersuchen, ob diese nach dem in Bauland umgewidmet worden sind. Ist dies nicht der Fall, dann ist nach § 30 Abs 4 Z 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten steuerpflichtig. Dieser Unterschiedsbetrag erhöht sich noch um eine allfällige Nachversteuerung von Herstellungsaufwendungen (Erhöhung um 50 % der innerhalb ...

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