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SWK 3, 20. Jänner 2016, Seite 152

Nachweisverpflichtung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG versus § 91 WTBG

„Werbung“ bedeutet auch bei Wirtschaftstreuhändern Produkt- oder Leistungsinformationen

Marco Laudacher

Wie bei Rechtsanwälten ist unter dem Begriff „Werbung“ auch bei Wirtschaftstreuhändern nichts anderes als die Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Auch ein Wirtschaftstreuhänder muss anlässlich einer Bewirtung nachweisen, dass er eine auf die berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat und die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war. Da die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 91 WTBG nicht der Erschwerung oder Behinderung der Erhebung von Abgaben dienen darf, ist der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet, durch gesteigerte Mitwirkung im Verfahren und im Vorfeld die Verminderung amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten auszugleichen ( 2012/15/0041).

1. Entscheidung des

1.1. Sachverhalt

Eine Steuerberatungskanzlei wurde vom Finanzamt aufgefordert, geltend gemachte Bewirtungsspesen für 2009 belegmäßig nachzuweisen (ca 140 Belege, Betriebsausgaben 5.239,89 Euro, Vorsteuer 1.389,70 Euro). Die an das Finanzamt übermittelten Belege enthielten keine Informationen über die vom Wirtschaftstreuhänder erbrachte Leistung. Es erfolgte die weitere Aufforderung, die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit für jede ein...

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