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SWK 3, 20. Jänner 2016, Seite 149

Warenwirtschaftsprogramme als Registrierkassen

Deutlich mehr Systeme betroffen als gedacht!

Markus Knasmüller

Auch Fakturen, die an Unternehmer ausgestellt werden und alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Kriterien einhalten, unterliegen – sofern bar bezahlt – der Registrierkassensicherheitsverordnung. Somit müssen auch Warenwirtschaftsprogramme im Jahr 2016 entsprechend erweitert werden, oft wohl mit großem Aufwand.

1. Rechtliche Grundlagen

Obwohl der ursprüngliche Ausgangspunkt der Registrierkassenpflicht, das von der Steuerreformkommission präsentierte Maßnahmenpaket gegen Steuerbetrug im B2C-Bereich nur Rechnungen an Konsumenten als Ziel vorsah, sieht die nun erfolgte Umsetzung bei Barzahlungen keinerlei Ausnahmen vor: Auch Rechnungen, die alle Rechnungsmerkmale aufweisen und bei denen durch den vorgenommenen Vorsteuerabzug eine Manipulation kaum denkbar wäre, sind umfasst. Der Erlass zur Registrierkassenpflicht stellt dies in Punkt 3.1.3.3 auch klar:

„Sonstige Einrichtungen wie zB Fakturierungsprogramme, branchenspezifische Softwareprogramme, die der Erfassung der Barumsätze und Rechnungserstellung dienen, müssen ebenso den Vorgaben des § 131b BAO (insbesondere Datenerfassungsprotokoll und Anknüpfungsmöglichkeit für eine Signaturerstellungseinheit) entsprechen und gemäß § 132a BAO Belege ausstellen können.“

Dazu kommt, dass, auch wenn die Rech...

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