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SWK 8, 10. März 2017, Seite 441

Registrierkassensicherheitsverordnung: Es wird nicht verschoben

Aber was ist zu tun, wenn der Umstieg nicht rechtzeitig vor sich geht?

Markus Knasmüller

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) tritt mit in Kraft, noch sind aber viele Kassen nicht – wie vorgesehen – mit der technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet. Dieser Beitrag zeigt, was zu tun ist, um diesbezüglich Finanzstrafen zu vermeiden.

1. Rechtliche und theoretische Grundlagen

Mit sind Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen, wobei die Einzelheiten durch die RKSV festgelegt werden. Dabei handelt es sich um völlig neue Vorschriften, die vor Veröffentlichung der RKSV (im September 2015) nicht bekannt waren. Außerdem müssen die Kassen auch bei FinanzOnline angemeldet werden, was seit August 2016 möglich ist. Aus diesem Grund werden erst seit Herbst – und das bei Weitem nicht von allen Herstellern – Registrierkassen, die der RKSV entsprechen, ausgeliefert. Alle anderen Kassen, die davor erworben wurden, also auch jene, die aufgrund der Einführung der Registrierkassenpflicht Anfang 2016 angeschafft worden sind, müssen umgestellt werden.

Das wird in vielen Fällen durch ein einfaches Update möglich sein, in Einzelfällen sind aber Umstellungen größeren Ausmaßes notwendig, insbesondere da ja nicht nur einfache Kas...

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