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SWK 3, 20. Jänner 2016, Seite 141

Anforderungen an eine „pädagogisch qualifizierte Person“

VwGH verlangt gleiche Ausbildung wie bei Tagesmüttern – BMF schafft Rechtssicherheit für die Veranlagung 2015

Karin Blasl

Im Erkenntnis vom , 2012/15/0211, hatte sich der VwGH mit der Frage der fachlichen Qualifikation einer pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 auseinanderzusetzen und kam zu der Schlussfolgerung, dass eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest jene Ausbildung vorweisen muss, die bei Tagesmüttern und -vätern verlangt wird.

1. Bisherige Ansicht der Finanzverwaltung

Als Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten nennt das Gesetz in § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 ua das Erfordernis der Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

In Rz 884i LStR findet sich eine Auflistung jener absolvierten Ausbildungen, welche die fachliche Qualifikation als pädagogisch qualifizierte Person vermitteln. Die Anforderungen sind jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn die Betreuungsperson einen Lehrgang für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften, eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, Horterzieher, Früherzieher...

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