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Nochmals: Das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht bewirkt alleine keine Weisungsgebundenheit iSd § 47 Abs 2 EStG 1988
Der VwGH bestätigt neuerlich seine diesbezüglich ständige Rechtsprechung
In , habe ich mich ausführlich mit der Judikatur des VwGH zum Merkmal „Weisungs(un)gebundenheit“ iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 auseinandergesetzt, nach der das Weisungsrecht der Gesellschafter gemäß § 20 Abs 1 GmbHG von der persönlichen Weisungsgebundenheit, auf die § 47 Abs. 2 EStG 1988 abstellt, zu unterscheiden ist, weil es ein für das arbeitsbezogene Verhalten des Geschäftsführers unbeachtliches sachliches Weisungsrecht darstellt. Während ich mich im Wesentlichen auf die diesbezügliche Judikatur des Sozialversicherungssenats 08 berufen habe, wird diese Rechtsprechung durch ein erst kürzlich ergangenes Erkenntnis des Steuersenats 13 ( 2012/13/0088) bestätigt.
Im folgenden Beitrag wird einerseits die materiellrechtliche Aussage dieses Erkenntnisses zusammengefasst und damit mein vorstehend zitierter Beitrag ergänzt, andererseits wird aber auch auf die Bedeutung weiterer Aussagen dieses Erkenntnisses hingewiesen.
1. Das Weisungsrecht gemäß § 20 Abs 1 GmbHG ist bloß ein „sachliches“ Weisungsrecht
Der VwGH hält zunächst seine ständige Judikatur fest, nach der die Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG 1988 „das steuerrechtliche Dienstverhältnis mit zwei Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlic...