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SWK 36, 20. Dezember 2015, Seite 1604

Überblick über den BMF-Erlass zur neuen Registrierkassenpflicht

Mit dem neuen Erlass klärt das BMF viele Zweifelsfragen

Robert Rzeszut und Madeleine Grünsteidl

Ab gilt die neue Registrierkassenpflicht. Kurz vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage hat das BMF einen 67 Seiten starken Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht veröffentlicht. Der Beitrag fasst die wesentlichen Klarstellungen des BMF-Erlasses zusammen.

1. Führen von Büchern und Einzelaufzeichnungen

Ab haben Buchführungspflichtige, freiwillig Buchführende und Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung alle Bareingänge und Barausgänge einzeln aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs 1 Z 2 lit b und c BAO idF BGBl I 2015/118). Darüber hinaus gilt für jeden Barumsatz die Belegerteilungspflicht. Bei Überschreiten der gesetzlichen Umsatzgrenzen (Jahresumsatz iHv 15.000 Euro bzw Barumsatz iHv 7.500 Euro) sind im Rahmen eines Betriebs erzielte Bareinnahmen zusätzlich in einer Registrierkasse aufzuzeichnen.

Registrierkassenpflichtige Barumsätze sind von sonstigen (bloß einzelaufzeichnungspflichtigen) Bar-Geschäftsvorgängen abzugrenzen. Ein Geschäftsvorgang ist ein Vorfall, der „die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen verändert“. Veränderungen des Bargeldbestandes – a...

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