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SWK 34-35, 5. Dezember 2015, Seite 1519

Das Registrierkassen-Tohuwabohu

Legistische Ausformulierung mangelhaft

Günther Hackl

Die legistische Umsetzung der Einzelaufzeichnungspflicht gem § 131 Abs 1 Z 2 BAO, der Registrierkassenpflicht gem § 131b BAO und der Belegerteilungspflicht gem § 132a BAO durch das Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 führt zu einem heillosen Durcheinander von Begriffen und Verpflichtungen.

Auch wenn alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu befürworten sind, muss massive Kritik an der legistischen Ausformulierung der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht geübt werden. Sowohl die Adressaten der diesbezüglichen Bestimmungen als auch deren Berater haben größte Probleme, den Begriffswirrwarr zu durchblicken. Die dazu ergangene Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 und der mehr als 60 Seiten umfassende Durchführungserlass sind zwar hilfreich, lassen jedoch viele Fragen und Zweifel weiter offen.

1. Zusammenhang der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Zwischen den drei genannten Verpflichtungen besteht ein enger sachlicher und offensichtlicher Zusammenhang. Sie präzisieren die Obliegenheiten der Abgabepflichtigen im Hinblick auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, betreffen Bareinnahmen im weiteren Sinn und sollen sicherstellen, dass diese letztendlic...

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