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KöSt-Zuschlag bei Nichtbenennung der Empfänger von Aufwendungen trotz Nichtgeltendmachung als Betriebsausgabe
(B. R.) – Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer iSd § 22 Abs 3 KStG 1988 ist hinsichtlich jener „Beträge“ zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde Gläubiger oder Empfänger der Beträge „nicht genau bezeichnet“, wohingegen gemäß § 162 Abs 2 BAO „beantragte Absetzungen“ nicht steuermindernd anzuerkennen sind, sofern seitens dessen, der die Absetzung beantragt, von der Abgabenbehörde iSd § 162 Abs 1 BAO verlangte Angaben zur Identifizierung des Empfängers „verweigert“ werden. Der Wortlaut der beiden Gesetze ist somit hinsichtlich der Rechtsnatur von Aufwendungen nicht ident: Das KStG 1988 verweist auf „Beträge“, somit auf dem Grunde nach entstandene Aufwendungen, die zwar einen Bezug zur betrieblichen bzw beruflichen Tätigkeit aufweisen, aber nicht notwendigerweise eine Minderung seiner Steuerbemessungsgrundlage herbeiführen, die BAO hingegen auf „beantragte Absetzungen“, also auf Aufwendungen, die sich auf den Gewinn auswirken.
Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer bezieht sich daher nicht nur auf solche Aufwendungen, die steuermindernd geltend gemacht werden (Betriebsausgaben), sondern kann auch andere Aufwendungen umfassen. Vielmehr zielt der genannte Zuschlag offenbar darauf ab, eine (aufgrund der Nichtbenennu...