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Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass
BFH sieht in Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien Indiz für Abzugsfähigkeit
Nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom , VI R 46/14, können in Durchbrechung des Aufteilungsverbots Aufwendungen (eines Arbeitnehmers) für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise abzugsfähig sein. Der abzugsfähige Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden. Einladungen der Gäste aus dem beruflichen Umfeld sind dann (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst, wenn sie nicht nur an ausgesuchte Gäste aus diesem Umfeld, sondern nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien erfolgen.
1. Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, wurde im Streitjahr zum Steuerberater bestellt und beging einen „runden“ (30.) Geburtstag. Er lud Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier ein, deren Anlass laut Einladungskarte einerseits die bestandene Steuerberaterprüfung, andererseits sein runder Geburtstag war. Die Feier fand in der Stadthalle seines Wohnortes statt und wurde von einem 21-köpfigen Posaunenchor umrahmt. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte.
Der Steuerpflichtige begehrte den teilweis...