TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 2015, Seite 1400

Abgrenzung zwischen den ermäßigten Umsatzsteuersätzen

Vorrang des 10%igen Satzes vor dem ermäßigten Steuersatz von 13 %

Karin Bartalos und Sebastian Pfeiffer

Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen ermäßigten Steuersatzes von 13 % durch das Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 stellen sich insbesondere Abgrenzungsfragen zwischen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und 13 %.

1. Ausgangslage durch das StRefG 2015/2016

Durch das StRefG 2015/2016 kam es zur Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 12 % auf 13 %. Bestimmte Leistungen, die zuvor dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und 12 % unterlagen, sind nunmehr entweder ab oder ab mit 13 % zu besteuern. § 10 Abs 2 Z 4 UStG idF StRefG 2015/2016 sieht unverändert ua die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % für „die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung) [vor], soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen“. Bestimmte kulturelle Dienstleistungen, wie Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen oder Museen, unterliegen ab dem neuen ermäßigten Steuersatz von 13 %, sofern sie nicht gemäß § 6 Abs 1 Z 24 oder 25 UStG befreit sind. Gleichermaßen werden Umsätze der Beherbergung ab mit 13 % besteuert, während bestimmte Umsätze aus Studenten-, Lehrlings- und Schülerheimen weiter...

Daten werden geladen...