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SWK 4-5, 5. Februar 2016, Seite 308

Neuerungen für die Veranlagung 2015

Neue Leistungsortregeln (Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I 2014/40)

In Umsetzung einer EU-Richtlinie haben sich ab die Leistungsortregeln erneut geändert:

  • Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, sind seit am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers steuerbar. Werden solche Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbracht, muss der Umsatz im jeweiligen Verbraucherland versteuert werden. Zur Erleichterung der Abwicklung wurde für betroffene Unternehmer der One-Stop-Shop (auch MOSS genannt) eingeführt, der es ermöglicht, sich für diese Dienstleistungen in nur einem Land zu registrieren. Für Umsätze, die unter dieses MOSS-Regime fallen, ist eine eigene MOSS-Erklärung einzureichen; die Umsätze sind nicht in die Umsatzsteuererklärung U 1 einzubeziehen. Leistungen, die ein Unternehmen, das in Österreich ansässig ist oder in Österreich eine Betriebsstätte betreibt, an einen Nichtunternehmer in Österreich erbringt, sind vom MOSS-Regime nicht erfasst. Diese Umsätze sind weiterhin in der Umsatzsteuererklärung U 1 zu erklären. Siehe näher Ecker/Kronste...

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