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SWK 31, 1. November 2015, Seite 1400

Abgrenzung zwischen den ermäßigten Umsatzsteuersätzen

Vorrang des 10%igen Satzes vor dem ermäßigten Steuersatz von 13 %

Karin Bartalos und Sebastian Pfeiffer

Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen ermäßigten Steuersatzes von 13 % durch das Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 stellen sich insbesondere Abgrenzungsfragen zwischen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und 13 %.

1. Ausgangslage durch das StRefG 2015/2016

Durch das StRefG 2015/2016 kam es zur Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 12 % auf 13 %. Bestimmte Leistungen, die zuvor dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und 12 % unterlagen, sind nunmehr entweder ab oder ab mit 13 % zu besteuern. § 10 Abs 2 Z 4 UStG idF StRefG 2015/2016 sieht unverändert ua die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % für „die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung) [vor], soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen“. Bestimmte kulturelle Dienstleistungen, wie Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen oder Museen, unterliegen ab dem neuen ermäßigten Steuersatz von 13 %, sofern sie nicht gemäß § 6 Abs 1 Z 24 oder 25 UStG befreit sind. Gleichermaßen werden Umsätze der Beherbergung ab mit 13 % besteuert, während bestimmte Umsätze aus Studenten-, Lehrlings- und Schülerheimen weiter...

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