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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1385

Der Normalwert im UStG

Eine Analyse für die Praxis

Richard Schweisgut

Mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, wurde im UStG 1994 mit § 4 Abs 9 eine zusätzliche Bestimmung eingeführt, die normiert, dass in bestimmten Fällen beim Leistungsaustausch nicht das Entgelt (laut Rechnung) sondern ein „Normalwert“ (fremdüblich) der Besteuerung unterzogen wird. Unionsrechtliche Grundlage für die Neuregelung ist Art 80 MwStSyst-RL: Die Mitgliedstaaten können demnach zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung in bestimmten Fällen als Steuerbemessungsgrundlage den Normalwert heranziehen. In der Verwaltungspraxis werden inzwischen Fälle bekannt, in denen die Finanzverwaltung versucht, auch Sachverhalte, die nicht dem Sinn und Inhalt von Art 80 MwStSyst-RL entsprechen, der neuen Besteuerung mit dem Normalwert zu unterwerfen. Dadurch soll eine höhere Besteuerung erreicht werden. Im Folgenden wird untersucht, welche Fallkonstellationen § 4 Abs 9 UStG 1994 bzw Art 80 MwStSyst-RL entsprechen.

1. Rechtliche Grundlagen

§ 4 Abs 9 UStG 1994 lautet auszugsweise:

„Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern (…).“

Art 80 MwStSyst-RL lautet auszug...

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