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Der Mantelkauf im Lichte der aktuellen Judikatur des BFG
Änderung der Gesellschafterstruktur und zeitliche Abfolge
Im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist der Abzug früher entstandener Verluste grundsätzlich möglich, sofern keine Ausnahmebestimmungen greifen. Das KStG sieht in der Regelung des Mantelkaufs eine derartige Einschränkung des Verlustabzugs vor. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Mantelkaufs nur durch die unmittelbare Änderung der Gesellschafterstruktur verwirklicht werden können. Das BFG kommt hingegen in der Entscheidung vom , RV/7100894/2012, zu dem Ergebnis, dass sich die „Gesellschafterstruktur“ nicht nur auf die unmittelbar Beteiligten beschränken kann, sondern die gesamte übergeordnete Struktur (Mutterebene, Großmutterebene etc) zu betrachten ist. Da gegen das Erkenntnis Amtsbeschwerde erhoben wurde, liegt es in weiterer Folge am entscheidenden Senat des VwGH, zu beurteilen, wie der Begriff „Änderung der Gesellschafterstruktur“ auszulegen ist.
1. Der Mantelkauftatbestand
1.1. Verlustabzug
Das im Steuerrecht geltende objektive Leistungsfähigkeitsprinzip macht die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Vorjahresverlusten erforderlich. Aufgrund der Periodisierung der Gewinnermittlung müssten andernfalls Gewinne besteuert werden, die i...