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BFGjournal 1, Jänner 2018, Seite 24

Kein Abstellen auf mittelbare Eigentümerverhältnisse beim Tatbestand des Mantelkaufs

Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick

Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur“ iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG nur die unmittelbare oder auch die mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse umfasst. Im Ergebnis vertritt der VwGH die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal lediglich auf die unmittelbare Veränderung der Beteiligungsverhältnisse abstellt.


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Ro 2015/13/0007; RV/7100894/2012

1. Der Fall

Die mitbeteiligte GmbH (Beschwerdeführerin) verfügte über Verlustvorträge, die aus einer im Jahr 2004 eingestellten Tätigkeit stammen. Die Beschwerdeführerin existierte ab diesem Zeitpunkt lediglich als leere Mantelgesellschaft. Im Jahr 2007 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst, H anstelle von X zum Geschäftsführer bestellt, der Name der Beschwerdeführerin und deren Geschäftszweig geändert sowie der Sitz verlegt. Noch im selben Jahr traten H, W und X, die zu gleichen Teilen an der Beschwerdeführerin beteiligt waren, ihre Anteile an die B-GmbH ab.

Mit der Anteilsabtretung schied Gesellschafter X aus, sodass H und W jeweils zur Hälfte an der B-GmbH beteiligt waren. Durch die Anteilsabtretung erfolgte eine gänzliche Änderung der unmittel...

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