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SWK 30, 20. Oktober 2015, Seite 1359

Die Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs 5 EStG nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016

Isolierte Ausübungsmöglichkeit für Kapitaleinkünfte der Sondersteuersätze von 25 % bzw 27,5 %!

Sebastian Bergmann

Das Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 hat für Kapitaleinkünfte nicht nur zusätzlich zum vormals einheitlichen 25%igen Sondersteuersatz des § 27a Abs 1 EStG einen weiteren, hinkünftig im Regelfall zur Anwendung kommenden 27,5%igen Sondersteuersatz eingeführt, sondern auch Neuerungen im Zusammenhang mit der Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs 5 EStG gebracht: Diese kann hinkünftig für dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte einerseits und dem 27,5%igen Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte andererseits gesondert ausgeübt werden.

1. Die Neuregelung im Überblick

Gemäß § 27a Abs 1 EStG idF StRefG 2015/2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichszahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4 EStG) einem besonderen Steuersatz von 25 % bzw in allen anderen Fällen grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 27,5 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung des § 27a Abs 5 EStG anzuwenden ist.

Nach der Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs 5 EStG idF StRefG 2015/2016 kann anstelle eines besonderen Steue...

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