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SWK 26, 10. September 2015, Seite 1133

Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2015

Langfristige Verbindlichkeiten sind ab 2015 abzuzinsen

Gerhard Petschnigg

Mit dem EStR-Wartungserlass 2015 erfolgt die Anpassung der EStR 2000 aufgrund der Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/13, die Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, BGBl II 2012/488, und die LuF-PauschVO 2015, BGBl II 2013/125 idF BGBl II 2014/164. Eingearbeitet wurden auch die BMF-Grundstücksinfo 2014 sowie zahlreiche Judikate. Da die Anpassungen aufgrund der LuF-PauschVO 2015 sehr umfangreich sind, werden sie in einem späteren SWK-Beitrag dargestellt.

1. Zurechnung der Einkünfte an die Erben (Rz 13 EStR)

Miterben bleibt es grundsätzlich unbenommen, Abmachungen darüber zu treffen, wem die Einkünfte aus der Verlassenschaft bis zur Einantwortung zufließen sollen (). In diesem Fall hat sich auch die Zurechnung der Einkünfte nach dieser Abmachung zu richten. Wird einem Erben trotz Abgabe einer Erbserklärung letztlich die Erbschaft nicht eingeantwortet, können ihm auch die zwischenzeitlich angefallenen Einkünfte nicht zugerechnet werden, es sei denn, diese Einkünfte sind ihm tatsächlich zugeflossen. Wurden Einkünfte, deren Zurechnung mangels Einantwortung entfällt, bereits im Rahmen einer Veranlagung berücksichtigt, stellt das Unterbleiben der Einantwortung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.

2. Zweitwohnsitzverordnung (Rz 26a EStR)

Aufg...

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