Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 2015, Seite 1128

Unionsrechtswidrigkeit des Nettosteuerabzugs nach §§ 99 ff EStG durch die Tarifreform

Steuerbelastungsvergleich nach der Gerritse-Rechtsprechung

Michael Wenzl

Das Herzstück der Steuerreform ist die Überarbeitung des Einkommensteuertarifs. Gleichzeitig hat dies aber auch Wechselwirkungen auf die besondere Abzugsteuer des § 99 EStG. Der EuGH-Rechtsprechung zufolge darf beim Nettosteuerabzug nämlich die Steuerbelastung beschränkt Steuerpflichtiger nicht größer sein, als dies bei Anwendung des progressiven Steuertarifs der Fall wäre. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob der Gesetzgeber dies bei der Ausgestaltung des Steuerreformgesetzes (StRefG) 2015/2016 berücksichtigt hat.

1. Nettobesteuerung beim Steuerabzug beschränkt Steuerpflichtiger

Bei bestimmten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger sieht § 99 EStG vor, dass der Schuldner der Zahlung (Vergütungsschuldner) die Einkommensteuer des Empfängers zu erheben und abzuführen hat. Beispielsweise ist das bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen der Fall. Die Berechnung kann dabei in Form eines Brutto- oder Nettoabzugs vorgenommen werden. Primär beträgt die Abzugsteuer des § 99 EStG gemäß § 100 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 Z 1 EStG pauschal 20 % des Bruttobetrags (Bruttoabzug)...

Daten werden geladen...