Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1055

Leistungsaustausch und Empfängerbenennung

Eine systematische Betrachtung der Rechtsprechung des VwGH und EuGH

Reinhold Beiser

Die Zurechnung von Leistungen ist in der Einkommen- und Körperschaftsteuer, im internationalen Steuerrecht und in der Umsatzsteuer von erheblicher Relevanz: Wer liefert/leistet in der Umsatzsteuer? Wem sind Einkünfte zuzurechnen? Ist ein Leistungsaustausch marktkonform im Sinne des Arm’s-Length-Prinzips? Wer ist als Empfänger der Gegenleistung (des Entgelts) zu benennen?

1. Ein Leistungsaustausch in der Umsatzsteuer

Leistende (liefernde oder sonstige Leistungen erbringende) Unternehmer sind nach § 11 UStG berechtigt oder sogar verpflichtet, Rechnungen über ihre Lieferungen oder sonstigen Leistungen auszustellen. Name und Anschrift und allenfalls auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) sind nach § 11 Abs 1 Z 3 lit a und i UStG anzuführen. Sinn dieser Rechnungsangaben ist, „eindeutig“ jenen Unternehmer zu bestimmen, „der tatsächlich geliefert und geleistet hat“. „Auch eine Domizilgesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt.“

2. Der leistende Unternehmer ist Empfänger der Gegenleistung (des Entgelts)

Der liefernde oder leistende Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 und § 11 UStG ist in der Regel der Empfänger der Gegenleistung (des Entgelts iSd § 4 UStG). Der leis...

Daten werden geladen...