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Völlig neue Einlagenrückzahlung wirft mannigfaltige Probleme auf
Vorrang für KESt-pflichtige Gewinnausschüttungen
Am wurde um 23:59 der Entwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in Begutachtung geschickt. Unter anderem sollen die Regelungen über das Einlagenevidenzkonto und die Einlagenrückzahlung neu aufgesetzt werden. Während nach der bisherigen Vorschrift die Geschäftsleitung grundsätzlich ein Wahlrecht hatte, eine Ausschüttung steuerlich als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu gestalten, soll im neuen Recht – ähnlich wie in Deutschland – ein Vorrang für die KESt-pflichtige Gewinnausschüttung bestehen. Das Evidenzkonto wird vollkommen neu konzipiert. Die Neuaufstellung des Systems wirft einige Fragen und Probleme auf, die im folgenden Beitrag angerissen werden sollen.
1. Steuerliche Rechtsfolgen aus der Unterscheidung zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung
Unternehmensrechtlich ist eine Ausschüttung nur zulässig, wenn die Gesellschaft über einen entsprechenden Betrag am Bilanzgewinnkonto verfügt. Aus steuerlicher Sicht kann die Geschäftsleitung gemäß § 4 Abs 12 EStG idgF in gewissen Grenzen entscheiden, ob die Ausschüttung als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung erfolgt. Diese Unterscheidung hat weitreichende steuerliche Konsequenzen.
Die Gewinnausschüttung unterlieg...