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GmbH: Beschlussfeststellungsklage, Gemeinschaftsunternehmen, Kartellrecht
Art 101 AEUV
FKVO
§§ 34, 35, 39, 41 und 42 GmbHG
1. Die Klage auf Feststellung des Ergebnisses einer Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH (Beschlussfeststellungsklage) ist nur gegen die Gesellschaft zu erheben. Das darüber ergehende Urteil wirkt in Analogie zu § 42 Abs 6 GmbHG für und gegen sämtliche Gesellschafter.
2. Das Konzept der wirtschaftlichen Einheit findet auch auf gemeinsam beherrschte Unternehmen Anwendung. Dabei können mehrere Muttergesellschaften derart zusammenwirken, um gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben zu können. Dann kann ein Gemeinschaftsunternehmen mit jeder seiner Mütter ein einheitliches Unternehmen iS einer wirtschaftlichen Einheit bilden. Entscheidend ist jeweils, wie weit die Leitung dieses Unternehmens durch gesellschafts- oder konsortialvertragliche Regelungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Umstände vergemeinschaftet ist. Verbleibt dem Gemeinschaftsunternehmen ein eigenständiger Handlungsbereich der Geschäftsführung, wie etwa im laufenden Geschäftsbetrieb frei von Weisungen einer Muttergesellschaft agieren zu können, ist das Konzernprivileg nicht anzuwenden.
3. Eine rückwirkende Anwendung von EU-Recht auf vor dem EU-Be...