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Siebentelung von Teilwertabschreibungen nach Begründung einer Unternehmensgruppe
Die Bedeutung des VwGH-Erkenntnisses vom 14. 10. 2010, 2008/15/0212
Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG sind abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf sieben Jahre zu verteilen. Die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass solche Siebentel bei Umgründungen auf den Rechtsnachfolger übergehen. Der VwGH hat im Fall einer Abspaltung die §§ 35 und 21 UmgrStG als Rechtsgrundlage dafür angesehen. Er hat dementsprechend offene Siebentel nach den Regelungen über Verlustvorträge behandelt. Das BMF geht im Fall der Begründung einer Unternehmensgruppe entsprechend vor: Für danach noch offene Siebentel sind nach der von der Verwaltung vertretenen Position die Regelungen über Vorgruppenverluste maßgebend. Diese Auffassung überzeugt aber nicht.
1. Verlustspreizung für Teilwertabschreibungen
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde in § 12 Abs 3 Z 2 KStG eine Verlustspreizung für grundsätzlich abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen an Körperschaften iSd § 10 KStG oder Verluste aus der Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden einer derartigen Beteiligung eingefügt. Die von der Bestimmung erfassten Teilwertabschreibungen dürfen nicht mehr sofort abgesetzt werden, sondern sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu ber...