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GesRZ 5, Oktober 2020, Seite 337

Zur internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr

Art 3 EuInsVO

Art 1 Abs 2 lit b, Art 7 Z 1, Art 24 Z 2 und Art 25 EuGVVO 2012

§ 20 Abs 2, § 82 und 83 GmbHG

§§ 30 und 31 dGmbHG

1. Eine auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klage fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO.

2. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82 und 83 GmbHG) gestützte Ansprüche sind als (gesellschafts)vertraglich iSd Art 7 Z 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren.

3. Einer Gerichtsstandsvereinbarung „für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag sowie über das Zustandekommen des Vertrages“ in einem „Geschäftsführungsvertrag über Verwaltungsvergütung“ zwischen einer KG und einem ihrer Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-GmbH unterfällt nicht der Anspruch aus Einlagenrückgewähr der KG auf Rückzahlung von aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages erbrachter Leistungen.

4. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich die Unwirksamkeit des Hauptvertrages nicht automatisch auch auf die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel erstreckt, kann sich ergeben, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, etwa weil sie und der Hauptvertrag an demselben Wirksamkeitsmangel leiden (zB wenn die den Vertrag abschließende Partei nicht hand...

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