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Internationale Zuständigkeit: Anknüpfung bei Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr
https://doi.org/10.47782/oeba202212091601
§ 905 ABGB; §§ 2, 3 IO; Art 6 EuInsVO; Art 7 EuGVVO.
Eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist eine die Insolvenzmasse schädigende Handlung, die als „Rechtshandlung“ iSd § 3 Abs 1 IO den Gläubigern ex lege gegenüber ohne Anfechtung unwirksam ist.
Die – zumindest auch – auf § 3 Abs 1 IO gestützte Unwirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Rechtshandlung begründet die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats gemäß Art 6 Nr 1 EuInsVO für das auf diese Unwirksamkeit gegründete Rückforderungsbegehren.
Eine auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klage ist nicht „insolvenznahe“ iSd Art 6 Nr 1 EuInsVO. Ein solches Begehren ist als gesellschaftsvertraglich iSv Art 7 Nr 1 EuGV-VO 2012 zu qualifizieren. Die Gerichte des Erfüllungsortes sind international zuständig.
Aufgrund der Natur des Gesellschaftsvertrags sind Ansprüche daraus grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen einer Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr.
Aus der Begründung:
Der Kl begehrt die Bekl schuldig zu erkennen, ihm den unter der URL https://www.facebook.com/ s*.mdbad/abrufbaren Facebook-Account „@s*.mdbad“ ...