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SWK 30, 20. Oktober 2014, Seite 1299

Behauptete Änderung der Rechtsprechung als Nachsichtsgrund?

VwGH sieht sachliche Unbilligkeit als nicht gegeben

Bernhard Ludwig

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2011/15/0050, über eine Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien durch eine behauptete Änderung der Rechtsprechung in einem Abgabenverfahren grundsätzlich die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit verwirklicht worden. Der VwGH gelangte aber zur Ansicht, dass in diesem Fall keine Änderung der Rechtsprechung vorliege, da die Klassifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers sich auch hinsichtlich der vorhergehenden Rechtsprechung nicht geändert habe. Damit liegen die Voraussetzungen einer Nachsicht nicht vor.

1. Grundlagen der Nachsicht gemäß § 236 BAO

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lages des Falls unbillig wäre.

Durch diese Gesetzesbestimmung soll bei Vorliegen aller sonstigen rechtlichen Voraussetzungen eine Möglichkeit bestehen, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Negativwirkung von Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder zu mildern.

Ein Nachsichtswerber hat zur Beurteilung der Sachlage alle Umstände im Rahmen der erhöhten...

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