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Private Grundstücksveräußerung gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988
(B. R.) – Bei einer Grundstücksveräußerung lag der letzte entgeltliche Veräußerungsvorgang im Jahr 1947. Das Grundstück war daher im Zeitpunkt der Neuregelung der Besteuerung von Immobilienverkäufen mit und somit auch im Zeitpunkt der Veräußerung der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft im Juni 2012 nicht mehr steuerverfangen i. S. d. § 30 EStG 1988 i. d. F. vor dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 2012/22. In der gegen den Einkommensteuerbescheid, in dem der Veräußerungsvorgang der Einkommensteuer mit dem besonderen Steuersatz unterworfen wurde, gerichteten Beschwerde wurde die verfassungsgesetzlich verbotene rückwirkende Einführung einer Steuer eingewendet, wonach durch den angefochtenen Bescheid eine nicht mehr steuerverfangene Liegenschaft wiederum in die Steuerpflicht überführt werde und der Beschwerdeführer deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden wäre. Das BFG wies die Beschwerde ab, weil sich aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren keine (einfachgesetzliche) Rechtsverletzung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides ergab ( RV/6100658/2014; Revision zugelassen).