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SWK 30, 20. Oktober 2014, Seite 1273

Wiederaufnahme auf Antrag – Hervorkommen von neuen Tatsachen aus Sicht der Partei?

Eine kritische Betrachtung der jüngsten Rechtsprechung des BFG

Robert Rzeszut

Mit der Novelle der Wiederaufnahme im Zuge des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes (FVwGG) 2012 wollte der Gesetzgeber Waffengleichheit zwischen Fiskus und Abgabepflichtigen bei der Wiederaufnahme schaffen: Der Wiederaufnahme auf Antrag sollten die Giftzähne (Schädlichkeit von grobem Verschulden am nicht Geltendmachen der neu hervorgekommenen Tatsachen, Dreimonatsfrist ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrunds) gezogen und damit sollte eine Harmonisierung mit der Wiederaufnahme von Amts wegen erzielt werden. Die herrschende Meinung ging bislang davon aus, dass das Hervorkommen von neuen Tatsachen ausschließlich aus Sicht der Abgabenbehörde zu beurteilen sei. Nunmehr hat das BFG dies in zwei Erkenntnissen abgelehnt und auf die Sicht des Abgabepflichtigen abgestellt. Eine derartige Rechtsansicht hätte gravierende Konsequenzen für die Praxis: Fehler des Abgabepflichtigen in seiner Abgabenerklärung, die mit einem Antrag auf Wiederaufnahme zugunsten des Abgabepflichtigen korrigiert werden sollen, könnten von der Finanzverwaltung abgelehnt werden, da in der Regel davon auszugehen sein wird, dass ein Abgabepflichtiger von dem von ihm verwirklichten Sachverhalt Kenntnis hat; es w...

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