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SWK 28, 1. Oktober 2014, Seite 1228

Baurechtseinräumungen in der Grunderwerbsteuer

Der gemeine Wert als Mindestbemessungsgrundlage

Reinhold Beiser

Ist der gemeine Wert nach § 10 BewG höher als der Kapitalwert nach § 15 BewG?

1. Ein Fallbeispiel

Eine Gemeinde räumt einer gemeinnützigen Bauvereinigung ein Baurecht auf 50 Jahre gegen einen jährlichen Baurechtszins von 10.000 Euro ein. Die nach § 5 GrEStG und § 15 BewG berechnete Gegenleistung beträgt 180.000 Euro (= das Achtzehnfache des Jahreswertes).

Ist der gemeine Wert nach § 4 Abs 2 Z 3 lit. a GrEStG und § 10 BewG höher?

2. Der gemeine Wert und § 14 WGG

2.1. Der gemeine Wert

§ 10 BewG definiert den gemeinen Wert wie folgt:

„Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.“

2.2. Gesetzliche Schranken als wertmindernd...

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