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SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3997-0

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SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht (1. Auflage)

V. Baurechte in der Grunderwerbsteuer

1. Baurechte sind Grundstücke nach § 2 GrEStG

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Baurechte sind nach § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG Grundstücke im Sinn der Grunderwerbsteuer.

2. Baurechte an unbebautem Grund und Boden

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Fallbeispiel 21:
Ein Baurecht wird an unbebautem Grund und Boden auf 80 Jahre eingeräumt. Das Entgelt besteht in einer Einmalzahlung von 1 Mio € + 100.000 € Bauzins pa (wertgesichert).
Die Einräumung des Baurechtes löst nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG Grunderwerbsteuer aus: Mit einem Vertrag über die Einräumung (Begründung) eines Baurechtes wird ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks nach § 1 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG begründet.
Die Gegenleistung iSd § 5 GrEStG besteht in
1 Mio € Einmalzahlung
+
dem Barwert der Bauzinsverpflichtung, kapitalisiert
nach § 15 BewG = 100.000 € × 18 (Maximalfaktor nach § 15 Abs 1 BewG) = 1,8 Mio €.
Die Grunderwerbsteuer beträgt also 2,8 Mio € × 0,035 = 63.000 €.

S. 292.1. Die Kapitalisierung nach §§ 15 und 16 BewG

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Der erste Teil des Bewertungsgesetzes, die §§ 2 bis 17 BewG, gilt auch für die Grunderwerbsteuer. Der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist somit nach § 15 BewG, der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 16 BewG zu bestimmen.

Der nach §§ 15 oder 16 BewG berechnete Kapitalwert deckt sich mit dem gemeinen Wert ...

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