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GesRZ 5, Oktober 2020, Seite 318

Börsegesetzliche Beteiligungspublizität, Falschmeldungen und das Ruhen von Stimmrechten

Martin Oppitz

Die börsegesetzliche Beteiligungspublizität soll dem Anlegerpublikum Transparenz hinsichtlich des Aufbaus größerer Aktienpakete verschaffen. Verletzungen sind einerseits verwaltungsstrafrechtlich, andererseits zivilrechtlich (durch das Ruhen von Stimmrechten) sanktioniert. Ziselierte Zurechnungsvorschriften etablieren ein engmaschiges Netz von Meldepflichten. Die Ruhenssanktion hat im Gegensatz dazu eine knappe gesetzliche Regelung erfahren, welche hinsichtlich ihrer Reichweite eine Reihe von Interpretationsfragen aufwirft. Der vorliegende Beitrag untersucht auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, welchen Kriterien die Anwendung der besonders eingriffsintensiven Sanktion des Ruhens von Stimmrechten folgt. Dabei wird spezielles Augenmerk auf Falschmeldungen iZm der Verwirklichung von Zurechnungskonstellationen gelegt.

I. Regelungsinhalt und ‑zweck

Im Rahmen der unternehmensbezogenen Aufsicht stellt der Markteintritt im kapitalmarktrechtlichen Kontext den maßgeblichen Anknüpfungspunkt dar. Dies wird mit dem Rechtsbegriff des „Emittenten“ zum Ausdruck gebracht. Emittent ist nach der Definition des § 1 Z 8 BörseG 2018 eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem gereg...

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