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SWK 27, 20. September 2014, Seite 1200

KESt: Steuerabzug

Aus § 93 Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für Kapitalerträge erhobene Steuer als Kapitalertragsteuer und als „durch Steuerabzug erhobene“ Einkommensteuer bezeichnet. Dies ist unabhängig davon, ob die Steuer im Einzelfall tatsächlich vom Kapitalertrag in Abzug gebracht wird, was insbesondere bei verdeckten Ausschüttungen oder bei Depotentnahmen i. S. d. § 95 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 nicht der Fall ist. Die Kapitalertragsteuer gilt somit, ungeachtet dessen, ob sie vom gemäß § 96 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten abgeführt oder gemäß § 95 EStG 1988 dem Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben wird, als durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Sie stellt eine Abzugssteuer i. S. d. § 59 BAO in der vor der Aufhebung durch BGBl. I Nr. 9/2010 geltenden Fassung dar. – (§ 93 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

( 2010/15/0087)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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