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SWK 26, 10. September 2014, Seite 1145

Beschwerdevorlage ohne Beschwerdevorentscheidung zur Wiederaufnahme des Verfahrens

Konsequenzen für die Vorlage der Beschwerde gegen die Sachbescheide

Michael Rauscher

Legt das Finanzamt eine Beschwerde, die sich sowohl gegen Sachbescheide als auch gegen die dazugehörigen Wiederaufnahmebescheide richtet, dem BFG vor, ohne zuvor mit Beschwerdevorentscheidung auch über die Beschwerde bezüglich der Wiederaufnahmebescheide abgesprochen zu haben, so ist – sofern nicht § 262 Abs. 2 BAO anwendbar ist – nach Ansicht des Autors die Vorlage vom BFG nicht nur hinsichtlich der damit verbundenen Wiederaufnahmebescheide, sondern auch hinsichtlich der Sachbescheide mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

1. Unzulässige Beschwerdevorlage durch die Abgabenbehörde im „neuen“ Rechtsmittelverfahren

Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (FVwGG) 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, wurde das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen ab neu geregelt. Seit diesem Zeitpunkt ist das BFG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Finanzämter (Bescheidbeschwerde) zuständig. Die vom Gesetz (BAO) geregelten Konsequenzen aus verfahrensrechtlichen Unterlassungen und mangelhaften verfahrensrechtlichen Handlungen (insbesondere bei Anbringen) richten sich „klassisch“ an die Partei des Rechtsmittelwerbers (Beschwerdeführer). Für verfahrensrechtliche Unterlassungen und mangelhafte verfahr...

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