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SWK 25, 1. September 2014, Seite 1113

Die persönliche Haftung für Abgabenschulden nach § 9a BAO im Konzern

Haftungsumfang in Konzernsachverhalten

Erik Pinetz

Gemäß § 9a BAO haften „Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabenpflichtigen und der in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen“, unter bestimmten Umständen für nicht einbringbare Abgabenschulden. Die materielle Umschreibung des Adressatenkreises der Norm führt zu Abgrenzungsfragen im Konzernverbund. Daher soll in diesem Beitrag der persönliche Anwendungsbereich des § 9a BAO für Konzernsachverhalte näher untersucht werden.

1. Abgrenzungsprobleme im Konzernverbund

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter unter bestimmten Umständen für nicht einbringbare Abgabenschulden der durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung fallen unter diese Vertreter i. S. d. §§ 80 ff. BAO zwar die gesellschaftsrechtlich bestellten Geschäftsführungsorgane juristischer Personen, nicht aber andere „faktische Geschäftsführer“. Mit der Einführung des § 9a BAO durch BGBl. I Nr. 112/2012 sollte diese Lücke geschlossen werden, indem auch „Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabenpflichtigen und der in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen“, unter bestimmten Umständen für nicht einbringbare Abgabenschulden haften...

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