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SWK 23-24, 15. August 2014, Seite 1049

Ist Gasöl als Betriebsstoff für den historischen Raddampfer „Gisela“ steuerbegünstigt?

Kritisches zur Rechtsprechung des VwGH

Karl-Werner Fellner

Der angeblich älteste noch in Betrieb befindliche Raddampfer der Welt, das Dampfschiff „Gisela“ auf dem Traunsee, wurde in den 1980er-Jahren durch eine Privatinitiative vor der Verschrottung bewahrt und 1993/1994 auf Befeuerung mittels Gasöl umgestellt. Vor dem VwGH war strittig, ob durch den Betrieb einer Dampfmaschine mit gekennzeichnetem Gasöl das Tatbestandsmerkmal „zum Verheizen“ erfüllt wird.

1. Gesetzliche Voraussetzungen

Gemäß § 9 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) ist Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem in § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG angeführten – begünstigten – Steuersatz abgegeben werden soll, besonders – durch einen roten Farbstoff und einen chemischen Zusatz – zu kennzeichnen. Nach § 9 Abs. 6 Z 1 MinStG i. d. F. BBG 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen verboten.

Nach § 9 Abs. 8 MinStG darf u. a. derart gekennzeichnetes Gasöl nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeugs verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet. Bei einer in diesem Sinne verbotswidrigen Verwendung von Mineralöl ist der Unterschiedsbe...

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