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OGH vom 22.08.2012, 9ObA10/12d

OGH vom 22.08.2012, 9ObA10/12d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** L*****, vertreten durch die Sunder Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einbeziehung in einen Vertrag (Streitwert 30.100 EUR), Rechnungslegung und Leistung (Stufenklage; Streitwert 5.100 EUR) und Feststellung (Streitwert 5.100 EUR; Gesamtstreitwert 40.300 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 51/11k 13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 9 Cga 55/10p 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.972,26 EUR (darin 328,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger (geboren am ***** 1955) war bei der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgängerin) vom bis zur Kündigung durch die Beklagte zum beschäftigt. Die Arbeitgeberkündigung erfolgte zeitwidrig, weil das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers befristet war. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess der Parteien wurde unter anderem festgestellt, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger ab bis an weiterer Kündigungsentschädigung seine vertragsgemäßen Ansprüche auf Entgelt unter Einrechnung dessen, was sich der Kläger infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe, zu bezahlen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Versorgungsleistungen aus der Ruhegeldordnung vom schulde.

Seit besteht zwischen der Beklagten und der V***** AG (im Folgenden kurz Pensionskasse) ein Pensionskassenvertrag. Als der Kläger die Beklagte im Jahr 2008 ersuchte, ihn ebenfalls in diesen Pensionskassenvertrag einzubeziehen, wurde dies von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht mehr zum Kreis der aktiven Arbeitnehmer gehöre.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Einbeziehung in den mit der Pensionskasse abgeschlossenen Pensionskassenvertrag; hilfsweise, unter Berücksichtigung seiner Einbeziehung, den Abschluss eines dem bestehenden Pensionskassenvertrag inhaltlich entsprechenden Pensionskassenvertrags durch die Beklagte mit der Pensionskasse. Des Weiteren begehrt der Kläger Rechnungslegung über die Pensionsrückstellung für die Ruhegeldansprüche aus der Ruhegeldordnung vom sowie Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags an die Pensionskasse, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zu der zu erfolgenden Rechnungslegung vorbehalten bleibe. Zuletzt begehrt der Kläger noch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf der Grundlage des Pensionskassenvertrags die für den Kläger fälligen Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten. Die Beklagte habe mit der Pensionskasse eine Auslagerung der Leistungspflichten der Beklagten aus der Ruhegeldordnung vom vereinbart, wobei aber die direkte Leistungszusage der Beklagten aufrecht geblieben sei. Die Leistungen der Pensionskasse werden daher auf die Leistungspflicht der Beklagten angerechnet. Die Pensionskasse stehe den Pensionsberechtigten als weiterer Schuldner gegenüber, wodurch sich das Insolvenzrisiko auf zwei Schuldner die Beklagte und die Pensionskasse - verteile. Der Kläger habe aufgrund der zeitwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes im Rahmen der primär gebotenen Naturalrestitution einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Arbeitsvertrag nicht zeitwidrig beendet worden. Dies gebiete auch die Gleichbehandlung mit den anderen Arbeitnehmern der Beklagten. Dem Kläger sei bekannt, dass die Pensionskasse zu seiner Einbeziehung in den Pensionskassenvertrag bereit sei.

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die Erfüllung des Klagebegehrens rechtlich und faktisch unmöglich sei. Der Pensionskassenvertrag, an dem laut ausdrücklicher Regelung nur Mitarbeiter teilnahmeberechtigt seien, die in einem ungekündigten unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen, habe erst am begonnen, somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Die Nichteinbeziehung sei nicht unsachlich, weil das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers ohnehin bis zum Regelpensionsalter gedauert hätte, weshalb der Kläger die zusätzliche Sicherheit der Pensionskassenlösung nicht benötigt habe. Die Übertragung des Anspruchs eines ehemaligen Arbeitnehmers auf die Pensionskasse setze gemäß § 3 Abs 3 BPG voraus, dass ein Anspruch bestehe. Die Übertragung bloßer Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer, wie im Fall des Klägers, sei nicht vorgesehen. Der Kläger mache Schadenersatzansprüche geltend. Die Gleichsetzung mit Arbeitnehmern, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen und Entgeltansprüche haben, sei nicht möglich. Der Kläger habe aufgrund des Vorprozesses ohnehin einen Anspruch aus der Ruhegeldordnung. Die Pensionskassenzusage verbessere diesen Anspruch nicht, sondern sei lediglich eine Ergänzung. Der Kläger könne aus einem allfälligen Schadenersatzanspruch nicht mehr erreichen, als er ohnehin bereits aufgrund des Vorprozesses erreicht habe. Das Begehren des Klägers sei im Übrigen auch deshalb unmöglich, weil es darauf abziele, einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten, die Pensionskasse, zu verpflichten.

Das Erstgericht wies unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Feststellungen im Spruch seines Urteils nur das Hauptbegehren des Klägers auf Einbeziehung in den bestehenden Pensionskassenvertrag ab. Rechtlich ging es davon aus, dass der Kläger aufgrund des Vorprozesses ohnehin einen Anspruch auf Versorgungsleistungen aus der Ruhegeldordnung habe. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bestehe nicht. Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger ein bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es bestätigte das klageabweisende Ersturteil mit der Maßgabe, dass es nicht nur das Hauptbegehren des Klägers auf Einbeziehung in den bestehenden Pensionskassenvertrag, sondern auch das diesbezügliche Eventualbegehren sowie alle weiteren Begehren des Klägers mit der Begründung abwies, dass aus dem Ersturteil erkennbar sei, dass das Erstgericht sämtliche Begehren des Klägers als unbegründet abweisen wollte. Die begehrte Einbeziehung in den bestehenden Pensionskassenvertrag sei nicht möglich, weil der Kläger mangels aufrechten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten kein Teilnahmeberechtigter sei. Die Beschränkung des Pensionskassenvertrags auf aktive Arbeitnehmer stelle keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar; sie widerspreche auch nicht dem Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG. Dem Eventualbegehren des Klägers sei entgegenzuhalten, dass es auf das rechtsgeschäftliche Handeln eines Dritten abziele, was von der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten nicht umfasst sei. Selbst wenn man eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbeziehung ausgeschiedener Arbeitnehmer in die Pensionskasse annähme, würde aus der Verletzung dieser Verpflichtung lediglich ein Schadenersatzanspruch in Geld resultieren. Daraus wäre für den Kläger aber nichts zu gewinnen, weil er ohnehin einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte habe und die Leistungen der Pensionskasse bloß anzurechnen seien. Die weiteren Klagebegehren des Klägers setzen einen Beitritt zum bestehenden Pensionskassenvertrag oder einen Neuabschluss voraus, worauf aber kein Anspruch bestehe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Einbeziehung eines über einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung verfügenden Arbeitnehmers in einen Pensionskassenvertrag nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vorliege.

Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO); sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die erstgerichtliche Abweisung des Klagebegehrens wurde vom Berufungsgericht zu Recht bestätigt. Es bedarf jedoch einiger Klarstellungen aus schadenersatzrechtlicher Sicht, die ein Eingehen auf die gleichbehandlungsrechtlichen Überlegungen sowie die Problematik des vom Kläger intendierten Eingreifens in die Rechte Dritter entbehrlich machen.

Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass das vormalige, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs (im Jahr 2020) befristete Arbeitsverhältnis des Klägers von der Beklagten mit zeitwidriger Kündigung bereits 18 Jahre vorher zum wirksam beendet wurde (vgl Pfeil in ZellKomm² § 29 AngG Rz 8 und §§ 1162 1162d ABGB Rz 8, jeweils mwN ua). Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses der Parteien steht fest, dass dem Kläger bis Ende 2020 im Rahmen der ihm zustehenden Kündigungsentschädigung die vertragsgemäßen Entgeltansprüche (vorbehaltlich bestimmter Anrechnungen) zustehen. Weiters wurde im Vorprozess geklärt, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund einer direkten Leistungszusage Versorgungsleistungen auf der Grundlage der Ruhegeldordnung vom zu erbringen haben werde.

Der Kläger erfuhr einige Jahre nach der Arbeitgeberkündigung zum , dass nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Pensionskassenvereinbarung der Beklagten mit einer Pensionskasse in Kraft getreten war, an der nur Personen teilnahmeberechtigt waren, die in einem aufrechten unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen. Dass der Kläger nach dem Regelungswortlaut nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist nicht weiter strittig. Dennoch meint er, aufgrund der zeitwidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einbeziehung in den Pensionskassenvertrag, allenfalls Anspruch auf Einbeziehung in einen erst abzuschließenden, inhaltlich gleichen Pensionskassenvertrag, zu haben. Dem liegt die Vorstellung des Klägers zugrunde, dass er am späteren Pensionskassenvertrag teilgenommen hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht von der Beklagten vorher zeitwidrig beendet worden wäre.

Spekulationen, ob der Kläger bei aufrechtem Arbeitsverhältnis am Pensionskassenvertrag teilgenommen hätte, obwohl er zufolge Befristung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu dem vom Pensionskassenvertrag auf unbefristete Arbeitsverhältnisse abstellenden Teilnehmerkreis gehörte, müssen hier nicht angestellt werden. Der Kläger verknüpft den grundsätzlich richtigen Ansatz, dass aus der Verletzung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers resultieren können, mit der in seinen Ausführungen gelegentlich anklingenden Überlegung, er wäre so zu behandeln, als wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet worden wäre. Dazu ist klarzustellen, dass das gegenständliche Arbeitsverhältnis durch die zeitwidrige Kündigung der Beklagten beendet wurde, was vom Kläger in seinen sonstigen Ausführungen zutreffend auch gar nicht in Frage gestellt wird. Für die Überlegung, es wäre trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise doch so zu tun, als stünde der Kläger noch immer in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Beklagten, besteht keine Grundlage.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum wirksam beendet. Allfällige Erfüllungsansprüche aus der Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es geht hier vielmehr darum, ob der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen kann, dass er „eine Gelegenheit versäumt“ hat, die sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ereignet hat. Für die Situation des Klägers ist zunächst § 29 Abs 1 AngG einschlägig, der soweit hier relevant normiert, dass der Arbeitnehmer, wenn er vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum behält, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Diese Regelung wird auch auf die zeitwidrige Arbeitgeberkündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses angewendet (vgl Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 29 Rz 4; Spenling in KBB³ § 1162b ABGB Rz 1, jeweils mwN ua).

§ 29 Abs 1 AngG war unmittelbar maßgebend für den Vorprozess der Parteien, in dem es um die Entgeltansprüche des Klägers bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Befristung des Arbeitsvertrags im Jahr 2020 und die direkte Leistungszusage der Beklagten aus der Pensionsordnung vom ging. Im vorliegenden Verfahren geht es um über den Vorprozess hinausgehende Ansprüche des Klägers, für die § 29 Abs 1 AngG nur den Verweis „unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes“ bereit hält. Mit diesem Verweis wird klargestellt, dass der Geschädigte gegen den Schädiger (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) über die „Kündigungsentschädigung“ hinausgehende Schadenersatzansprüche haben kann (vgl Grillberger in Löschnigg , AngG 8 § 29 Rz 32 mwN ua). Für diese gelten die allgemeinen Schadenersatzregeln des ABGB (vgl Pfeil in ZellKomm² § 29 AngG Rz 30; Neumayr in Kletecka/Schauer , ABGB ON 1.00 § 1162b Rz 10, jeweils mwN ua).

Bevor nun auf den auf den Titel des Schadenersatzes gestützten (und von der Vorstellung der „Naturalrestitution“ getragenen) Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in den Pensionskassenvertrag eingegangen wird, ist auch noch klarzustellen, dass dem Klagebegehren nicht die Behauptung zugrundeliegt, dass der Kläger beim Vergleich zwischen direkter Leistungszusage und Pensionskasse leistungsmäßig schlechter aussteigen würde. Auch der Kläger räumt ein, dass es bei Beharren auf der direkten Leistungszusage des Arbeitgebers zu keinem Mehr an Leistung durch die Pensionskasse komme. Dem Kläger geht es nur um die Klärung, dass ihm die künftigen Versorgungsleistungen nicht nur von der Beklagten, sondern auch von der Pensionskasse geschuldet werden. In der Schuldnermehrheit sieht der Kläger im Vergleich mit der bloßen Haftung der Beklagten eine Verminderung des Insolvenzrisikos. Dass bei der Beklagten der Insolvenzfall drohe, macht der Kläger nicht geltend.

Der Kläger zielt mit seinen Überlegungen darauf ab, dass er durch die zeitwidrige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses um die Gelegenheit gebracht wurde, im späteren Verlauf eines ohne zeitwidrige Kündigung noch aufrechten Arbeitsverhältnisses möglicherweise an einem Pensionskassenvertrag teilzunehmen, der ihm zwar nicht ein Mehr an Leistungen, aber durch einen weiteren Mitschuldner eine zusätzliche Absicherung seiner Leistungsansprüche beschert hätte. Die Nichtbegründung einer zugesagten Sicherheit kann nun tatsächlich ebenso wie der Verlust einer schon bestellten Sicherheit einen (Vermögens-)Schaden bewirken (vgl Kodek in ABGB ON 1.00 § 1293 Rz 5; RIS Justiz RS0022526 ua). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt des von ihm geltend gemachten schädigenden Ereignisses, der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch zeitwidrige Kündigung der Beklagten zum , weder über eine von der Beklagten bestellte Sicherheit noch war ihm von der Beklagten die Begründung einer Sicherheit zugesagt worden. Der Kläger befand sich in Bezug auf die spätere Pensionskassenvereinbarung in keiner „geschützten Gelegenheit“. Was der Kläger also seinem Klagebegehren zugrundelegt, ist der bloße Umstand, dass er nach der (wenn auch zeitwidrigen, so doch wirksamen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus nach der Beendigung freiwillig (dh ohne Bestehen einer diesbezüglichen Verpflichtung) erbrachten Leistungen seiner früheren Arbeitgeberin keinen Nutzen für sich ziehen konnte.

Nicht alles, was subjektiv als „Nachteil“ empfunden wird, ist ersatzfähig. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, welche die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern wollte („Rechtswidrigkeitszusammenhang“). Bei Vertragsverletzungen ist darauf abzustellen, ob die vermeintlich verletzten Interessen im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen (vgl Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1295 Rz 6 ff; Karner in KBB³ § 1295 Rz 9, jeweils mwN ua). Dies ist hier nicht der Fall. Schutzzweck der Bewahrung des Arbeitsverhältnisses vor zeitwidrigen Kündigungen ist die Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, nicht die bloße Hoffnung des Arbeitnehmers auf allfällige künftige freiwillige Leistungen. Um nichts anderes handelt es sich aber nach der Lage des Falls beim Pensionskassenvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Damit mangelt es dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf Einbeziehung in einen späteren Pensionskassenvertrag und den daraus abgeleiteten weiteren Ansprüchen (auf Rechnungslegung etc), auf die der Kläger in der Revision nicht mehr weiter eingeht, an der Zurechenbarkeit gegenüber der Beklagten. Die auf den Titel des Schadenersatzes gestützte, aus der zeitwidrigen Kündigung der Beklagten abgeleitete Klageforderung ist schon mangels Vorliegens des gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhangs unbegründet, weshalb es des Eingehens auf die weiteren Einwände der Beklagten und der Vorinstanzen gegen die Berechtigung der Klageforderung nicht bedarf.

Zusammenfassend ist der unbegründeten Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen. Es bleibt bei der Bestätigung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.