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SWK 20-21, 15. Juli 2014, Seite 897

Neue Leistungsortregeln ab 1. 1. 2015 und EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)

Registrierung via FinanzOnline ab Anfang Oktober möglich

Thomas Ecker und Klara Kronsteiner

Mit treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (oft bezeichnet als „Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“) geschaffen, um daraus resultierende Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer zu minimieren. Die unionsrechtlichen Grundlagen für diese Änderungen finden sich schon in den durch Art. 5 der RL 2008/8/EG eingeführten bzw. abgeänderten Bestimmungen der MwSt-RL. Diese werden durch unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Verordnungen konkretisiert und ergänzt. National erfolgte die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2014 durch die Anpassung von § 3a Abs. 13 bis 16 UStG, der Überarbeitung des § 25a UStG und der Einführung des Art. 25a UStG. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die ab wirksame Rechtslage.

1. Neue Leistungsortregelungen

1.1. Leistungsort ab

Ab sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen am Empfängerort steuerbar. Für Leistungen an Unternehmer (B2B) sieht dies – wie bisher – § 3a Abs. 6 UStG vor. Bei Leistun...

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