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Cash Pooling und Einlagenrückgewähr
1. Fiktives cash pooling im internationalen Konzern mit Übernahme einer Haftung für die Verbindlichkeiten sämtlicher Pool-Teilnehmer ist zwar aus Sicht einer beteiligten österreichischen Gesellschaft unter dem Aspekt der Einlagenrückgewähr bedenklich, aber nicht jedenfalls unzulässig.
2. Der Fremd- oder Drittvergleich ist für Cash-pooling-Vereinbarungen kein entscheidendes Kriterium, weil derartige Vereinbarungen mit Konzernfremden wohl kaum geschlossen werden. Im Vordergrund der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit steht vielmehr die betriebliche Rechtfertigung der Vereinbarung.
3. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber Dritte. Dritte sind nur bei Kollusion oder bei grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Beim cash pooling liegt für die Bank eine betriebliche Rechtfertigung nahe, weshalb der Cash-pooling-Vertrag gegenüber der Bank wirksam sein kann.
(OLG Wien 3 R 46/18h; LG Wiener Neustadt 26 Cg 63/16v)
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH mit Sitz in Österreich (im Folgenden: Schuldnerin), der Tochtergesellschaft eines Großhandelskonzerns mit Sitz in Australien. Die Me...