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SWK 16, 1. Juni 2014, Seite 759

Der Begriff des „Fehlers“ im Enforcementverfahren

Ableitung aus dem UGB, dem Gesellschaftsrecht und den IFRS

Gerald Moser

Die mit etablierte Enforcementbehörde, die Finanzmarktausicht (FMA), hat mit Unterstützung der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) eine fehlerhafte Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen mit Bescheid festzustellen und nach Maßgabe des öffentlichen Interesses bescheidmäßig anzuordnen, dass der festgestellte Fehler samt wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich veröffentlicht wird. Es findet sich keine Legaldefinition; dennoch knüpft die Veröffentlichung, die für ein Unternehmen nicht unwesentliche Reputationsschäden bis z. B. zur Verteuerung oder im Extremfall Unmöglichkeit der Finanzierung hervorrufen kann, an den Begriff „Fehler“ an. Dem Begriff „Fehler“ kommt somit essenzielle Bedeutung zu. Bei den im Rahmen der Fehlerbeschreibung verwendeten Begriffen „Wesentlichkeit“ und „öffentliches Interesse“ handelt es sich um unbestimmte Gesetzesbegriffe, die ihrerseits einer Auslegung bedürfen.

1. Nationale Fehlerdefinition im UGB und Steuerrecht

Der Begriff „Fehler“ wird weder im UGB noch im Steuerrecht definiert, ja nicht einmal explizit erwähnt. Implizit lässt sich das Vorliegen eines Fehlers nur daraus ableiten, dass eine Bilanzberichtigung vorzunehmen ...

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