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Gerichtliche Gestattung der Übertragung von vinkulierten Aktien und Ausübung des Nominierungsrechts
Namensaktien sind vinkuliert, wenn die Satzung einer AG die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft bindet. Die Zustimmung zur Übertragung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Bestimmungen des § 62 Abs 2 und 3 AktG bezwecken einen Ausgleich zwischen dem Interesse des veräußerungswilligen Aktionärs an der Übertragung seiner Aktien und dem Interesse der Gesellschaft bzw der Mitaktionäre, keine unliebsamen Neuaktionäre aufnehmen zu müssen. Die Entscheidung der Gesellschaft, die Zustimmung zur Übertragung der Aktien nicht zu erteilen, kann einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Im Ergebnis wird so die Entscheidung der Gesellschaft durch das Gericht ersetzt. Die Gesellschaft wiederum hat die Möglichkeit, einen Ersatzerwerber namhaft zu machen (Nominierungsrecht), sodass in diesem Fall die Aktien nur an diesen wirksam übertragen werden können. Der OGH hat in der Entscheidung vom , 6 Ob 18/19v, erstmals zur gerichtlichen Gestattung der Übertragung von Namensaktien Stellung genommen.
I. Sachverhalt
Der OGH hatte hier in seiner bisher ersten Entscheidung zu § 62 Abs 3 AktG folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
An einer AG, die gemeinsam mit zwei anderen Gesellschaften e...